Arbeit auf Abruf – Phantomlohn-Falle bei Minijobs. Darauf müssen Sie jetzt achten!
Arbeit auf Abruf – Phantomlohn-Falle bei Minijobs. Darauf müssen Sie jetzt achten! https://bubolz-bartsch.de/wp-content/themes/corpus/images/empty/thumbnail.jpg 150 150 BubolzBartsch BubolzBartsch https://secure.gravatar.com/avatar/ddf674ca7529ea51efe968cbbed24474?s=96&d=mm&r=gWerden Minijobs „auf Abruf“ ausgeführt (es sind keine festen Arbeitszeiten vereinbart und die Arbeitsleistung wird je nach Arbeitsanfall erbracht), müssen gesetzlich festgelegte Vorgaben zur Dauer der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit beachtet werden, die sich seit Jahresbeginn geändert haben.
Wer Minijobber „auf Abruf“ beschäftigt, sollte unbedingt die wöchentliche Arbeitszeit festlegen und dokumentieren.
Ohne eine Vereinbarung gilt nach § 12 TzBfG seit 01.01.2019 eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart – was automatisch zu einer Überschreitung der 450 Euro-Grenze führt und somit zu einer entsprechenden Beitragspflicht in der Sozialversicherung. Diese Regelung ist nicht neu, aber zuvor lag die Grenze bei 10 Stunden. Wenn die „Arbeit auf Abruf“ ein Minijob und sozialversicherungsfrei bleiben soll, müssen Sie als Arbeitgeber mit dem Minijobber die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit festlegen.
Wie eine rechtssichere Abruf-Vereinbarung aussehen muss, erfahren Sie bei einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Fachanwalt.