Steuer-Lexikon

Die Abgabenordnung ist das bedeutendste Gesetz des Steuerrechts, daher auch als „steuerliches Grundgesetz“ bezeichnet. Es umfasst in neun Abschnitten sowohl das formelle Recht einer Verfahrensordnung sowie einen allgemeinen Teil des materiellen Steuerrechts.

Am 1.1.2009 wurde ein erweiterter Steuerabzug auf Kapitalerträge (§ 20 EStG) eingeführt. Die Abgeltungsteuer ist eine Quellensteuer auf Kapitalerträge und beläuft sich auf den einheitlichen Steuersatz von 25 Prozent. Mit der einbehaltenen Kapitalertragsteuer (KapErtSt) gilt die Steuerpflicht für den Privatanleger als abgegolten, d.h., dass die bereits versteuerten Kapitalerträge nicht mehr in seiner jährlichen Einkommensteuererklärung aufgeführt werden müssen und nicht mit seinem individuellen Steuersatz versteuert werden.

Beträgt die Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes mehr als ein Jahr und liegt kein geringwertiges Wirtschaftsgut (siehe Lexikon: geringwertige Wirtschaftsgüter) vor, so ist das Wirtschaftsgut über den Zeitraum der amtlichen Nutzungsdauer abzuschreiben. Damit kann nicht der gesamte Kaufpreis im Jahr des Erwerbes steuermindernd als Betriebsausgabe oder als Werbungskosten geltend gemacht werden, sondern nur der jährliche Wertverzehr in Form einer Abschreibung.

Nicht abschreibungsfähig sind lediglich Wirtschaftsgüter die keinem Wertverzehr unterliegen. Im Normalfall unterliegen unbebaute Grundstücke oder Kunstwerke anerkannter Meister nicht dem Wertverzehr.

Die Höhe des jährlichen Abschreibungsbetrags richtet sich nach der Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes und nach der gewählten oder gesetzlich vorgegebenen Abschreibungsmethode. Die Nutzungsdauer wird durch die Herausgabe einer amtlichen Abschreibungstabelle vom Bundesfinanzministerium bestimmt und zumeist aller zwei Jahre aktualisiert. Auch die zur Anwendung kommende Abschreibungsmethode (z.B.: lineare Abschreibung, degressive Abschreibung) ist gesetzlich vorgeschrieben.

Bemessungsgrundlage für die Abschreibung sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes. Bei Anschaffung eines Wirtschaftsgutes fließt daher nicht nur der Kaufpreis, sondern auch die Erwerbsnebenkosten, wie zum Beispiel Transportkosten und Montagekosten, in die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung mit ein.

Bei unterjährigem Erwerb (Das Wirtschaftsgut wurde nicht im ersten Monat des Jahres erworben.) ist nicht die volle Jahresabschreibung, sondern nur für jeden angefangenen Monat 1/12 der Jahresabschreibung anzusetzen.

Wurde die Abschreibung eines Wirtschaftsgutes versäumt, so kann sie nicht in späteren Jahren nachgeholt werden.

Die amtlichen Abschreibungstabellen sind online unter www.bundesfinanzministerium.de abrufbar.

Zession, Übertragung einer Forderung von dem bisherigen Gläubiger (Zedenten) auf einen neuen Gläubiger (Zessionar).

Zu den Abzugsteuern gehören unter anderem die Lohnsteuer und die Abgeltungsteuer. Eine Abzugsteuer wird von der Vergütung, die ein Steuerpflichtiger erhält, abgezogen und gelangt somit nicht in die Hände des Steuerpflichtigen. So ist zum Beispiel der Arbeitgeber verpflichtet die Lohnsteuer einzubehalten und direkt an den Fiskus abzuführen. Erst am Ende des Jahres kann der Steuerpflichtige im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung die durch den Fiskus bereits vereinnahmte Steuer zurückfordern, wenn die bereits abgeführte Steuer die festgesetzte Einkommensteuerschuld übersteigt.

Anhängig ist ein Verfahren, in dem Klage erhoben worden, aber noch kein Urteil ergangen ist.

Ist ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig, können Sie sich in Ihrem Einspruch gegen einen Steuerbescheid auf dieses Verfahren berufen. Das Finanzamt bearbeitet Ihren Steuerbescheid in diesem Punkt nicht, sondern lässt den Einspruch ruhen, bis der Bundesfinanzhof entschieden hat (§ 363 Abs. 2 AO).

Ist ein Verfahren nur vor einem Finanzgericht anhängig, können Sie sich in einem Einspruch zwar auch auf dieses Verfahren berufen, Sie haben jedoch keinen Anspruch auf Ruhen des Verfahrens.

I. Handelsrecht:
Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen, sonstigen Organisationsunterlagen und Buchungsbelege sind zehn Jahre nach Erstellung aufzubewahren. Empfangene Handelsbriefe und Wiedergaben der abgesandten Handelsbriefe sind sechs Jahre aufzubewahren (§ 257 HGB).

II. Steuerrecht:
Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen, sonstigen Organisationsunterlagen und Buchungsbelege sowie Unterlagen, die einer mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegebenen Zollanmeldung beizufügen sind, sofern die Zollbehörde auf die Vorlage verzichtet oder sie nach erfolgter Vorlage zurückgegeben hat, sind zehn Jahre nach Erstellung, die empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefe, Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe und sonstige für die Besteuerung notwendigen Unterlagen sind sechs Jahre nach Erstellung aufzubewahren (§ 147 AO). Kürzere Fristen können sich aus speziellen Steuergesetzen ergeben. Bis auf Eröffnungsbilanzen, Jahres- und Konzernabschlüsse können die genannten Unterlagen auch als Wiedergabe auf einem Bildträger (z.B. Fotokopien, Mikrofilme) oder auf anderen Datenträgern (z.B. Magnetbänder, Magnetplatten, Disketten, CD-ROM) aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) entspricht und sichergestellt ist, dass die Wiedergabe mit der Urschrift übereinstimmt und die Daten während der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind (vgl. die Mikrofilm-Grundsätze des BMF vom 1.2.1984, BStBl I 1984 155, und die Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GOBS) gemäß BMF-Schreiben vom 7.11.1995, BStBl I 1995 738).

Nach § 147 VI AO ist der Finanzbehörde das Recht eingeräumt, die mithilfe eines DV-Systems erstellte Buchführung des Steuerpflichtigen durch Datenzugriff zu prüfen (vgl. BMF Schreiben vom 16.7.2001, BStBl I 2001 415). Die Finanzbehörde hat das Recht, im Rahmen einer Außenprüfung auf Kosten des Steuerpflichtigen auf die gespeicherten Daten zuzugreifen und das Datenverarbeitungssystem zu nutzen (vgl. die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) gemäß BMF-Schreiben vom 16.7.2001, BStBl I 2001, 415 und BMF-Schreiben vom 28.7.2003, BStBl 2003 I, 421).

Aufmerksamkeiten sind Zuwendungen des Arbeitgebers, die durch betriebliche Interessen veranlasst sind. Steuerfrei bleiben Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 40 €. Geldzuwendungen gehören demgegenüber zum Arbeitslohn.

Die Außenprüfung ist ein bes. Sachaufklärungsverfahren der Finanzbehörden. Im Gegensatz zur älteren Bezeichnung „Betriebsprüfung” soll in der durch die Abgabenordnung (AO) 1977 eingeführten Bezeichnung „Außenprüfung” zum Ausdruck kommen, dass das Verfahren nicht auf „Betriebe” beschränkt ist, sondern auch bei anderen Steuerpflichtigen Anwendung finden kann.

Tatsächliche und rechtliche Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind (§ 199 I AO).

1. Die Feststellung der Besteuerungsgrundlage bildet einen mit Rechtsbehelfen nicht selbstständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheides, soweit die Besteuerungsgrundlage nicht gesondert festgestellt wird (§ 157 II AO).

2. Gesondert und für mehrere Beteiligte einheitlich von einem Finanzamt werden die Besteuerungsgrundlagen durch Feststellungsbescheid festgestellt (§§ 179, 180 AO).

Einkommensteuerrechtlicher Begriff  für Aufwendungen, die durch den Betrieb des Steuerpflichtigen veranlasst sind (§ 4 IV EStG). Keine Betriebsausgaben sind: Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 4 VI EStG), Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten (§ 5a EStG), Aufwendungen für die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen (§ 5b EStG). Bei Schuldzinsen wird durch das Gesetz näher geregelt, welche als betrieblich anzuerkennen sind (§ 4 IVa EStG; Schuldzinsenabzug).

Betriebsausgaben mindern bei der Gewinnermittlung den Gewinn, es sei denn, es handelt sich um nichtabzugsfähige Betriebsausgaben.

einkommensteuerrechtlicher Begriff. Betriebseinnahmen sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind.  Keine Betriebseinnahmen sind Einlagen.

Die Betriebsprüfung / Außenprüfung ist ein bes. Sachaufklärungsverfahren der Finanzbehörden. Im Gegensatz zur älteren Bezeichnung „Betriebsprüfung” soll in der durch die Abgabenordnung (AO) 1977 eingeführten Bezeichnung „Außenprüfung”  zum Ausdruck kommen, dass das Verfahren nicht auf „Betriebe” beschränkt ist, sondern auch bei anderen Steuerpflichtigen Anwendung finden kann.

Neben der Steuerberatung ein Beratungsfeld, das die wirtschaftliche Stärkung des gesamten Unternehmens zum Ziel hat.

Im Grundsatz der Abschluss des Rechnungswesens einer Unternehmung für einen bestimmten Zeitpunkt (Bilanzstichtag) in Form einer Gegenüberstellung von Vermögen und Kapital.

Das Vermögen (Aktiva) zeigt die konkrete Verwendung der eingesetzten finanziellen Mittel, das Kapital (Passiva) die Ansprüche der Gläubiger (Fremdkapital) und der Unternehmer (Eigenkapital als Saldo zwischen Vermögen und Fremdkapital, also als Restanspruch) an das Vermögen. Vermögen und Kapital stellen dieselbe Wertgesamtheit dar; dies kommt in der sog. Bilanzgleichung (Aktiva = Passiva) zum Ausdruck. I.d.R. ist nur eine rein rechnerische, also keine materielle Zuordnung zwischen einzelnen Vermögens- und Kapitalteilen möglich (goldene Bilanzregel). Bei der Erstellung von Bilanzen sind in Abhängigkeit vom Bilanzzweck (Bilanzierungsanlass) immer drei Aufgaben zu lösen:

(1) inhaltliche Bestimmung von Vermögen und Kapital (Bilanzierung dem Grunde nach; Aktivierung, Passivierung);
(2) Bewertung von Vermögen und Fremdkapital (Bilanzierung der Höhe nach);
(3) Gliederung (Ausweis) von Vermögen und Kapital (Bilanz wird üblicherweise in der Form eines Kontos aufgestellt; Soll = Aktiva, Haben = Passiva); Bilanzgliederung.

In der Buchführung werden die im Unternehmen anfallenden Geschäftsvorfälle (wie z.B. Einkauf von Materialien, Verbrauch von Rohstoffen, Zahlung von Löhnen, Verkauf von Fertigerzeugnissen, Wertminderungen an Vermögensgegenständen durch planmäßige Abnutzung oder außerplanmäßige Ereignisse u.v.a.) chronologisch aufgezeichnet, die Werte werden nach Sachzusammenhängen gesammelt und gruppiert. In vorbereitenden Abschlussbuchungen werden Wertkorrekturen an Vermögensbeständen vorgenommen, Rückstellungen gebildet und Rechnungsabgrenzungen durchgeführt, um eine periodengerechte Erfolgsermittlung zu ermöglichen. Schließlich bildet die Buchführung die Basis für Gewinnermittlung und Jahresabschluss (oder auch kurzfristige Quartalsabschlüsse).

Ist eine Bundesoberbehörde (Finanzverwaltung); ersetzt seit dem 1.1.2006 das Bundesamt für Finanzen. Dem Bundeszentralamt für Steuern ist eine Vielzahl von Zuständigkeiten zugewiesen.
Sitz: Saarlouis

Der Bundesfinanzhof mit Sitz in München ist das höchste Gericht (Bundesgericht) in Steuersachen.

Die Senate urteilen über Revisionsentscheidungen in einer Besetzung von fünf Richtern. In einer Besetzung von drei Richtern werden Beschlüsse gefasst.

Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten und sechs Richtern, zudem wird von den jeweils beteiligten Senaten je ein Richter entsandt. Der Große Senat wird zur Urteilsfindung einberufen, wenn die einzelnen Senate abweichende Urteile erlassen haben, die Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind und wenn das Urteil des Großen Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und zur Fortbildung des Rechts notwendig ist.

Für die erstinstanzliche Rechtsprechung in Steuersachen sind die Finanzgerichte der einzelnen Bundesländer zuständig. Jedes Bundesland verfügt über mindestens ein Finanzgericht. Bei einem Rechtsstreit in Steuersachen ist zuerst das Finanzgericht des jeweiligen Bundeslandes zuständig. Erst in zweiter Instanz, wenn die Entscheidung zur Revision zugelassen wurde, kann dem Bundesfinanzhof die Rechtssache zur Entscheidung vorgelegt werden.

Ein Finanzgericht verfügt über einen Präsidenten, einen Vorsitzenden und weiteren Richtern. Die vom Finanzgericht gebildeten Senate treffen ihre Entscheidungen mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. Bei Beschlüssen und Vorbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

Für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung kann eine Dauerfristverlängerung beantragt werden. Wird eine Dauerfristverlängerung erteilt, kann die Umsatzsteuervoranmeldung einen Monat nach der ursprünglichen Abgabefrist beim Finanzamt eingereicht werden.

Welche Abgabefrist für den Unternehmer gilt, richtet sich nach der Höhe seiner Umsätze im Vorjahr oder bei Existenzgründung nach den vom Unternehmer geschätzten Umsätzen. Eine Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung kann monatlich, quartalsweise oder jährlich erfolgen.

Bei Gewährung einer Dauerfristverlängerung müssen Unternehmer, die zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet sind, eine Sondervorauszahlung leisten. Die Höhe der Vorauszahlung richtet sich nach der Summe der Umsatzsteuervorauszahlung des Vorjahres und beträgt 1/11 davon. Beispiel: Bei einer vorjährigen Umsatzsteuerschuld von 330.000,- Euro beträgt die Sondervorauszahlung 30.000,- Euro.

Die Sondervorauszahlung soll den Zinsgewinn einer verspäteten Entrichtung der Umsatzsteuer beim Unternehmen eliminieren. Die Sondervorauszahlung wird erst mit der letzten Umsatzsteuervoranmeldung des Unternehmens durch Abzug von der Umsatzsteuerschuld wieder zurück gezahlt.

Ab 2011 ist der Antrag auf Dauerfristverlängerung für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen auf elektronischem Weg zu übermitteln. Dies gilt auch für die Anmeldung der Sondervorauszahlung. Das Finanzamt kann auf Antrag zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten.

Als Elektronische Bilanz oder E-Bilanz wird in Deutschland die elektronische Übermittlung einer Unternehmensbilanz an das zuständige Finanzamt bezeichnet. Ab dem Jahr 2014 (VAZ 2013) sind alle buchführungspflichtigen Unternehmer verpflichtet, ihre Bilanz elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Rechtsgrundlage hierfür ist § 5b Einkommensteuergesetz (EStG).

Elektronische Steuererklärung

Der Einspruch ist ein außergerichtlicher Rechtsbehelf. Er kann gegen Verwaltungsakte (z.B. den Steuerbescheid) eingelegt werden und verhindert, dass diese bestandskräftig werden. Beim Vorliegen nachfolgender Voraussetzungen kann ein Einspruch erfolgen: es handelt sich um eine Abgabenangelegenheit, der Einspruch ist statthaft und wird form- sowie fristgerecht eingelegt. Hierzu zählt, dass er schriftlich (Briefe, Fax, Telegramm) innerhalb der Rechtsbehelfsfrist eingelegt wird. Als Rechtsbehelfsfrist gilt ein Monat nach Zugang des Bescheids (Steuerbescheids). Endet die Frist auf einem Samstag, Sonntag oder Feiertag verlängert sich die Frist um den nächsten Werktag.

Wird ein Einspruch eingelegt, fallen keine Kosten an es muss aber damit gerechnet werden, dass sich die Rechtssache zu Ungunsten entwickelt. Gibt die zuständige Behörde dem Einspruch nicht statt, kann mittels Klage beim Finanzgericht gegen die Einspruchsentscheidung vorgegangen werden. Gegen einen Steuerbescheid sollte beim Vorliegen nachfolgender Tatbestände Einspruch erhoben werden: aufgrund von neuen Tatsachen (aufgefundene Belege) haben sich steuermindernde Umstände ergeben, das Finanzamt hat ohne Begründung die geltend gemachten Aufwendungen nicht anerkannt bzw. nicht berücksichtigt.

Die Einkommensteuer ist eine Gemeinschaftsteuer, d.h. ihr Aufkommen steht Bund und Ländern gemeinsam zu (Art. 106 GG). Aus dem Aufkommen der Einkommensteuer wird vorab ein bestimmter Anteil für die Gemeinden reserviert, der durch Bundesgesetz festgelegt wird (Art. 106 V GG).

Form der Gewinnermittlung nach § 4 III EStG. Anwendbar für Steuerpflichtige, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen, und die auch nicht freiwillig Bücher führen und Abschlüsse machen (Kleingewerbetreibende, freiberuflich Tätige, nicht Buch führende Land- und Forstwirte). Gewinn ist der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist seit 2005 nach amtlichem Vordruck vorzunehmen. Liegen die Betriebseinnahmen jedoch unter der Grenze von 17.500 Euro, ist es nicht zu beanstanden, wenn anstelle des Vordrucks der Steuererklärung eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird.

Erbschaftsteuer besteuert den Übergang von Vermögenswerten –(1) durch Erbfall auf den Erben, – (2) durch Schenkung unter Lebenden, –(3) durch Zweckzuwendungen; –(4) der Erbschaftsteuer unterliegt außerdem das Vermögen einer Familienstiftung (sog. Erbersatzsteuer, Stiftung; vgl. § 1 ErbStG).

Abk. für electronic Taxpayer’s Identification Number. Kurzwort für das lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal im Rahmen des elektronischen Lohnsteuerverfahrens.

Die Festsetzungsverjährung regelt, bis wann eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung zulässig ist (§ 169 I AO).

Die Festsetzungsfrist beträgt grundsätzlich für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen ein Jahr, für andere Steuern und Steuervergütungen vier Jahre; sie beträgt zehn Jahre soweit Steuerhinterziehung, fünf Jahre soweit leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt (§ 169 II AO). Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, soweit keine Anlaufhemmung vorliegt (§ 170 AO). Das Ende der Festsetzungsverjährung wird vielfach durch Ablaufhemmung hinausgezögert (§ 171 AO), bes. durch höhere Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufes, durch offenbare Unrichtigkeit beim Erlass eines Steuerbescheids, durch Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung oder Anfechtung eines Steuerbescheids, durch Beginn einer Außenprüfung oder Steuerfahndung. Der Zeitraum der Hemmung wird bei der Berechnung des Laufs der Festsetzungsfrist nicht berücksichtigt.

Durch Ablauf der Festsetzungsfrist erlischt der nicht festgesetzte Anspruch (§ 47 AO). Die Änderung oder Aufhebung einer Steuerfestsetzung ist nicht mehr möglich. Der Fristablauf ist von Amts wegen zu beachten, ein dennoch erlassener Verwaltungsakt ist rechtswidrig und auf Rechtsbehelf hin aufzuheben.

Gesonderter Bescheid des Finanzamts über Feststellung von Besteuerungsgrundlagen.

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In der Buchführung werden die im Unternehmen anfallenden Geschäftsvorfälle (wie z.B. Einkauf von Materialien, Verbrauch von Rohstoffen, Zahlung von Löhnen, Verkauf von Fertigerzeugnissen, Wertminderungen an Vermögensgegenständen durch planmäßige Abnutzung oder außerplanmäßige Ereignisse u.v.a.) chronologisch aufgezeichnet, die Werte werden nach Sachzusammenhängen gesammelt und gruppiert. In vorbereitenden Abschlussbuchungen werden Wertkorrekturen an Vermögensbeständen vorgenommen, Rückstellungen gebildet und Rechnungsabgrenzungen durchgeführt, um eine periodengerechte Erfolgsermittlung zu ermöglichen. Schließlich bildet die Buchführung die Basis für Gewinnermittlung und Jahresabschluss (oder auch kurzfristige Quartalsabschlüsse).

Gesamtheit aller Behörden, die Einzug und Verwaltung der öffentlichen Gelder durchführen.

 Begriff: im Bereich der Rechtsberatung, der Gesundheitspflege und bei sonstigen Dienstleistungen im öffentlichen Interesse die durch staatliche Rechtssetzung bzw. durch die Selbstverwaltungskörperschaften der freiberuflich Tätigen (Ärzte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer etc.) tabellarisch festgelegten Gebühren bzw. Gebührensätze.

Beispiele: Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), Gebührenordnung für Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsgebührenordnung), Gebührenordnung für Steuerberater (Steuerberatergebührenordnung).

Ein für Zustellungen und Zwangsvollstreckungen zuständiger Beamter. Er wird nur auf Antrag einer Partei tätig.

Steuerlich eine selbstständige nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufes, noch als andere selbstständige Arbeit im Sinn des Einkommensteuerrechts anzusehen ist und den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet.

 Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer (Objekt-, Sachsteuer). Steuergegenstand ist der Gewerbebetrieb und seine objektive Ertragskraft. Der Gewerbesteuer unterliegt jeder Gewerbebetrieb, der im Inland betrieben wird. Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag. Hebeberechtigt sind die Gemeinden, die den Steuersatz für die Gewerbesteuer durch Beschluss selbst festlegen. Ist ein Gewerbebetrieb in mehreren Gemeinden aktiv, so wird die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer durch Zerlegung anteilig auf diejenigen Gemeinden verteilt, in denen der Gewerbebetrieb über eine Betriebsstätte verfügt. Steuerschuldner ist der Inhaber des Gewerbebetriebes.

Zu den Gewinneinkünften zählen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG), Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) und Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG). Tatbestandsvoraussetzungen für Gewinneinkünfte sind Gewinnerzielungsabsicht, Nachhaltigkeit, Selbstständigkeit, Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und keine reine Vermögensverwaltung. Die Ermittlung des Gewinns erfolgt in der Regel durch Betriebsvermögensvergleich.

bestimmte Regeln der Rechnungslegung. Sie bilden die allgemeine Grundlage für die handelsrechtliche Bilanzierung und sollen die mit der Erstellung und Veröffentlichung von Jahresabschlüssen verbundenen legislatorischen Zwecksetzungen gewährleisten.

 Verwaltungsakt, in dem ein Geldbetrag als Haftungsschuld für die Erfüllung einer fremden Steuerschuld gegenüber dem Haftungsschuldner festgesetzt wird (§ 191 I AO). Der Haftungsbescheid ist ein Ermessensverwaltungsakt. Gegen den Haftungsbescheid ist der Einspruch gegeben.

 Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva nach handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften.

Ab dem 1.1.2007 können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag). Der Investitionsabzugsbetrag kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Betrieb am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen wird, die folgenden Größenmerkmale nicht überschreitet:

a) bei Gewerbebetrieben oder der selbständigen Arbeit dienenden Betrieben, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ermitteln, ein Betriebsvermögen von 210 000 Euro;
b) bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft einen Einheitswert von 125 000 Euro oder
c) bei Betrieben im Sinne der Buchstaben a und b, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrages einen Gewinn von 100 000 Euro;

In der Summe darf der Investitionsabzugsbetrag im Jahr des Abzugs und in den drei Vorjahren insgesamt je Betrieb 200.000 Euro nicht überschreiten. Begünstigt sind abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zu mehr als 90 % im Inland betrieblich genutzt werden. Es darf auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden.

Wird innerhalb von zwei Jahren keine Investition durchgeführt, muss der Gewinn in dem Jahr in dem der Investitionsabzugsbetrag gebildet worden war, rückwirkend um den Investitionsabzugsbetrag erhöht werden. Dies gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut nicht mindestens zwei Jahre im Betrieb verbleibt oder wenn ein Wirtschaftsgut angeschafft worden war, das dem entspricht für das ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen worden war.

Sonderregelung für den Zeitraum 1.1.2009 bis 31.12.2010:

Kleine und mittlere Unternehmen können zusätzlich zur linearen oder degressiven Abschreibung eine Sonderabschreibung von 20 Prozent für die Anschaffung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens in Anspruch nehmen.

Nutzen können diese Regelung Unternehmen deren Betriebsvermögen maximal 335.00 EUR beträgt oder bei Unternehmern die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittel (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) der Gewinn 200.000 EUR nicht übersteigt. Bei einer Land- und Forstwirtschaft darf der Wirtschaftswert 175.000 EUR nicht übersteigen.

Ein Investitionsabzugsbetrag kann muss aber nicht zuvor gebildet werden.

Zu den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen, die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrages, Folgen bei Nichteinhaltung der Verbleibens- und Nutzungsfristen sowie Buchtechnische und verfahrensrechtliche Grundlagen nimmt das BMF-Schreiben vom 8.5.2009 ausführlich Stellung.

 

Die Kapitalertragsteuer ist eine bes. Erhebungsform der Einkommensteuer. Ab 2009 gilt mit dem Einbehalt der Kapitalertragsteuer die Einkommensteuer als abgegolten (§ 43 V S. 1 EStG), sofern nicht der bes. Steuersatz nach § 32d II greift oder die Einkünfte einer anderen Einkunftsart zugerechnet werden (§ 43 V S. 2 EStG), d.h. die Kapitaleinkünfte müssen nicht erklärt werden (vgl. auch Abgeltungsteuer).

Kapitalgesellschaften sind kraft Rechtsform gewerblich tätig. Greift keine Steuerbefreiung, unterliegt die Kapitalgesellschaft der Gewerbesteuer. Hierbei kommen kein Staffeltarif und kein Freibetrag wie bei der Personengesellschaft zur Anwendung. Im Vergleich zu einer Personengesellschaft ergibt sich zwangsläufig eine höhere gewerbesteuerliche Belastung.

Zu den Kapitalgesellschaften gehören die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und die AktG (Aktiengesellschaft) sowie die Kommanditgesellschaft auf Aktien.

Kapitalgesellschaften gehören zu den juristischen Personen und sind damit selbstständig rechts- und geschäftsfähig. Sie können zum Beispiel selbstständig Klage einreichen und werden zur Besteuerung veranlagt.

Mit ihrem Gewinn unterliegen die Kapitalgesellschaften der Körperschaftsteuer. Sie sind unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung im Inland haben.

Kapitalgesellschaften sind kraft Rechtsform gewerblich tätig. Greift keine Steuerbefreiung, unterliegt die Kapitalgesellschaft der Gewerbesteuer. Hierbei kommen kein Staffeltarif und kein Freibetrag wie bei der Personengesellschaft zur Anwendung. Im Vergleich zu einer Personengesellschaft ergibt sich zwangsläufig eine höhere gewerbesteuerliche Belastung.

Werden Immobilien oder Grundstücke in die Kapitalgesellschaft eingebracht, unterliegt die Einbringung der Grunderwerbsteuer, da es zu einem Rechtsträgerwechsel kommt.

Die Körperschaftsteuer ist eine besondere Art der Einkommensteuer für juristische Personen wie Kapitalgesellschaften, andere Personenvereinigungen (soweit diese nicht Mitunternehmerschaften im Sinne des Einkommensteuergesetzes sind) und Vermögensmassen. Die Besteuerungsgrundlage ist das Einkommen, das die Körperschaft innerhalb des Kalenderjahrs bezogen hat. Die Bestimmung und Ermittlung des Einkommens folgt den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes. Der Steuersatz beläuft sich gegenwärtig auf 15 Prozent (seit 2008).

Umlage zur Finanzierung der Künstlersozialversicherung; vergleichbar mit dem Arbeitgeberanteil der Beiträge zur Sozialversicherung.

1. Rechtsgrundlage: §§ 23–27 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).

2. Abgabepflichtig: Wer eines oder mehrere der folgenden Unternehmen betreibt:
(1) Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienst);
(2) Theater- und Konzertdirektionen, sofern nicht ausschließlich vermittelnde Tätigkeit;
(3) Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigungen);
(4) Galerien, Kunsthandel;
(5) Werbung (einschließlich Öffentlichkeitsarbeit) für Dritte;
(6) Varieté- und Zirkusunternehmen;
(7) Rundfunkanstalten;
(8) Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen Rechts, die Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Musikschulen oder Museen betreiben.

3. Höhe: Richtet sich nach einem Prozentsatz der gezahlten Entgelte für künstlerische bzw. publizistische Werke und Leistungen von selbstständigen Künstlern oder Publizisten; die Prozentsätze werden für die einzelnen Bereiche (Wort, Musik, bildende Kunst und darstellende Kunst) vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit jährlich durch Rechtsverordnung bestimmt (§ 26 IX KSVG).

 

Zweig der Sozialversicherung, eingeführt durch das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) vom 27.7.1981, mit dem selbstständige Künstler und Publizisten in das System der sozialen Sicherheit einbezogen worden sind. Die Einbeziehung erfolgt nur in die gesetzliche Krankenversicherung, die Rentenversicherung und die Pflegeversicherung, nicht aber in die gesetzliche Unfallversicherung.

Lohnbuchführung bezeichnet die Erfassung, Abrechnung und Buchung der Arbeitsentgelte (Löhne und Gehälter in jeder Form) sowie der gesetzlichen und freiwilligen Abzüge hiervon.

Die Vorauszahlung auf die Jahreseinkommensteuer des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber bereits vom Arbeitslohn (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) einzubehalten hat. Wird auf die endgültige Jahreseinkommensteuerschuld angerechnet.

Ab  dem 1.1.2012 wird der Verfahrensweg von der Ausstellung der Lohnsteuerkarte durch die Gemeinden bis zur Aushändigung an den Arbeitgeber durch das Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ersetzt. Dabei werden die bisherigen Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer beibehalten. Der Arbeitgeber ruft die ELStAM ab, speichert sie in seiner Lohnbuchführung und gibt elektronische Rückmeldungen. Die bislang für die Ausstellung der Lohnsteuerkarten zuständigen Behörden liefern die weiteren benötigten Daten. Dies alles wird möglich durch die Steueridentifikationsnummer (IdNr.).

vom Arbeitgeber für die am Ende des Kalenderjahres bei ihm beschäftigten und für solche Arbeitnehmer, die im Laufe des Jahres bei ihm ausgeschieden sind, auszustellende Bescheinigung (§ 41b EStG). BMF-Schreiben v. 04.09.2012

 

Bei der Lohnsteuerkarte handelt es sich um eine zur Berechnung der Lohnsteuer  ausgestellte amtliche Urkunde. Ab 2013 wird diese Form durch das Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ersetzt.

Einordnung der unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer in sechs Lohnsteuerklassen (§ 38b EStG):

Steuerklasse I: Arbeitnehmer, die
(1) ledig oder
(2) verheiratet, verwitwet oder geschieden sind und bei denen die Voraussetzungen für die Steuerklassen III oder IV nicht erfüllt sind.

Steuerklasse II:
Die unter Steuerklasse I bezeichneten Arbeitnehmer, wenn bei ihnen ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) zu berücksichtigen ist.

Steuerklasse III:
Arbeitnehmer, die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und 
(1) der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder 
(2) der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse V eingereiht wird. Verwitwete Arbeitnehmer für das Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist. Arbeitnehmer, deren Ehe aufgelöst ist, unter bestimmten Voraussetzungen für das Kalenderjahr, in dem die Ehe aufgelöst worden ist.

Steuerklasse IV:
Arbeitnehmer, die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers ebenfalls Arbeitslohn bezieht.

Steuerklasse V:
Die unter Steuerklasse IV bezeichneten Arbeitnehmer, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse III eingereiht wird.

Steuerklasse VI:
Arbeitnehmer, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen (mehrere Dienstverhältnisse), für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem zweiten und jedem weiteren Dienstverhältnis.

 

Im allgemeinen Sprachgebrauch und  v.a. von der EU auch amtlich verwendete Bezeichnung für die seit dem 1.1.1968 eingeführte Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug.  Nach der Einkommensteuer ist die Mehrwertsteuer die wichtigste Einnahmequelle für den Staat. Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2006 wurde der Normalsatz von 16 Prozent auf 19 Prozent (ab 2007) angehoben. Der ermäßigte Satz (v.a. für Lebensmittel  und existenzielle Güter, Zeitschriften, Bücher) beträgt unverändert 7 Prozent.

Unterschiedsbetrag zwischen der bei der Veranlagung festgesetzten Steuerschuld und den schon entrichteten Vorauszahlungen und den ggf. durch Steuerabzug einbehaltenen Beträgen.

Entrichtung:
a) Soweit der Unterschiedsbetrag den im Veranlagungszeitraum (bei der Gewerbesteuer: Erhebungszeitraum) fällig gewordenen, aber noch nicht geleisteten Vorauszahlungen entspricht, ist die Abschlusszahlung sofort fällig.
b) Im Übrigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids (§ 36 IV EStG, § 31 I KStG, § 20 II GewStG).
c) Bei der Umsatzsteuer gilt für die Entrichtung der Abschlusszahlung ebenfalls eine Ein-Monats-Frist. Ergibt sich eine Abschlusszahlung dadurch, dass der Unternehmer die zu entrichtende Jahressteuer abweichend von der Summe der Vorauszahlungen berechnet, so ist diese Abschlusszahlung einen Monat nach Eingang der Jahressteueranmeldung fällig; wird die zu entrichtende Jahresumsatzsteuer dagegen vom Finanzamt abweichend festgesetzt, so berechnet sich die Monatsfrist nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids (§ 18 IV UStG).

 

Das Wohnsitzfinanzamt erteilt dem Steuerpflichtigen eine Nichtveranlagungsbescheinigung, wenn seine zukünftigen Einkünfte so gering sind, dass eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht zu erwarten ist und im Fall der Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG keine Steuer entsteht.

Die Bescheinigung wird für eine maximale Geltungsdauer von drei Jahren und nur unter dem Vorbehalt des Widerrufes ausgestellt.

Legt der Sparer seinem Kreditinstitut eine Nichtveranlagungsbescheinigung vor, dann werden seine Kapitalerträge von der Abgeltungsteuer freigestellt. Diese freigestellten Zinserträge muss das Kreditinstitut dem Bundeszentralamt für Steuern mitteilen, damit die Finanzämter nachträglich prüfen können, ob der Steuerpflichtige seine Kapitaleinkünfte richtig angegeben hat.

 

Die Steueranmeldung ist eine Steuererklärung, in der der Steuerpflichtige die Steuer selbst zu berechnen hat (§ 150 I Satz 3 AO). Steueranmeldungen sind nach den jeweiligen Einzelsteuergesetzen u.a. vorgesehen für

  • die Umsatzsteuer (§ 18 I und III UStG)
  • die Lohnsteuer (§ 41a I EStG)
  • die Kapitalertragsteuer (§ 45a I EStG)
  • die Bauabzugssteuer (§ 48a I EStG)
  • die Aufsichtsratsteuer (§ 50a  I-III EStG)
  • die Steuer für Vergütungen an beschränkt Steuerpflichtige nach § 50 a IV-VII EStG
  • die Versicherungssteuer (§ 8 I 1 VersStG)
  • die Wettsteuer (§ 18 RennwLottAB)
  • die Feuerschutzsteuer (§ 8 FeuerSchStG).

Eine Steueranmeldung mit einer Zahllast steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung (Vorbehaltsfestsetzung) gleich (§ 168 Satz 1 AO). Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der Steuer oder einer Steuervergütung bzw. einem Erstattungsanspruch, wirkt die Steueranmeldung erst dann als Vorbehaltsfestsetzung, wenn die Finanzbehörde zustimmt (§ 168 Satz 2 AO). Bis dahin ist die Steueranmeldung als Antrag auf Steuerfestsetzung anzusehen. Soweit die Finanzbehörde von den Angaben in der Steueranmeldung abweichen will, ist der Erlass eines Steuerbescheids erforderlich (§ 167 I AO).

 

Steuern sind Geldleistungen, für die keine Gegenleistung erbracht wird.

Steuern werden von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen (Gemeinden, Länder, Bund) zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Dabei kann die Erzielung von Einnahmen Nebenzweck sein. So werden Steuern auch erhoben, um wirtschaftliche Tätigkeiten zu lenken.

Steuern werden unter anderem in

  • Ertragsteuern (Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer),
  • Verkehrssteuern (Umsatzsteuer, Zölle, sonstige Verkehrssteuern),
  • Substanzsteuern (Grundsteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer) und
  • Verbrauchssteuern (z.B. Mineralölsteuer)
  • untergliedert.

Steuerliche Nebenleistungen sind Verspätungszuschläge, Zinsen, Säumniszuschläge, Zwangsgelder und Kosten.

Für die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen ist das Finanzamt zuständig, in dem der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat. Hat der Steuerpflichtige mehrere Wohnsitze ist das Finanzamt zuständig, wo sich der Steuerpflichtige am meisten aufhält.

Bei der Besteuerung von Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen ist das Finanzamt zuständig, in dem sich der Sitz der Geschäftsleitung befindet.

 

Steuer, die als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer nach Art. 106, 1, Nr. 6 GG als Bundessteuer erhoben werden darf. Bemessungsgrundlage ist die Einkommen- und Körperschaftsteuerschuld.

 

Entgelte, die einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber als Teil des Arbeitsentgelts zugewendet werden, einen Geldwert besitzen, aber nicht in Barmitteln bestehen. Sie können vereinbart werden, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht.

Zuschlag auf Steuern, wenn die Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird (§ 240 AO).

 

Der unentgeltliche Erwerb unter Lebenden unterliegt der Schenkungsteuer, wenn die zum Ansatz kommenden Freibeträge überschritten werden. Freibeträge (vgl. Erbschaftsteuer) werden in Abhängigkeit vom Verwandschaftsverhältnis zwischen Schenkenden und Beschenkten gewährt. Bei nahen Verwandschaftsverhältnissen (Eltern – Kinder; zwischen Ehepartnern) kommen grundsätzlich die höchsten Freibeträge zur Anwendung. Des Weiteren unterliegen die Zuwendungen einem geringeren Schenkungsteuersatz.
Der Schenkungsteuer unterliegen Vermögensvorteile die per Schenkung von einer auf die andere Person übertragen werden. Für die Schenkungsteuer sind die Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Schenkung ausschlaggebend. Folgende Zuwendungen unterliegen zum Beispiel der Schenkungsteuer:

  1. die Bereicherung, die ein Ehegatte beim Vereinbaren der Gütergemeinschaft erfährt,
  2. die Abfindungen für einen Erbverzicht,
  3. Zahlungen an ein nichteheliches Kind im Rahmen eines vorzeitigen Erbausgleiches,
  4. Zuwendungen, die vor Eintritt des Nacherbfalles an den Nacherben erfolgen. (Ein Nacherbe ist ein Erbe, der erst dann Erbe wird, nachdem zunächst der Vorerbe Erbe geworden und dann gestorben ist.)

 

Im Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeiten-Recht vorgesehene Möglichkeit, bei Steuerhinterziehung Straffreiheit und bei leichtfertiger Steuerverkürzung die Nichtfestsetzung einer Geldbuße zu erlangen (§§ 371, 378 III AO).

 

In den Wirtschaftsbranchen

  • Baugewerbe,
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
  • Personenbeförderungsgewerbe,
  • Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
  • Schaustellergewerbe
  • Unternehmen der Forstwirtschaft,
  • Gebäudereinigung
  • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
  • Fleischwirtschaft

wurde zum 1. Januar 2009 für die Arbeitgeber die zusätzliche Pflicht eingeführt, spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung elektronisch eine Sofortmeldung in die Betriebsprüfungsdatei der Deutschen Rentenversicherung abzugeben. Außerdem muss der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer nachweislich und schriftlich auf die Pflicht, täglich die Ausweispapiere mitzuführen, hinweisen und diesen Hinweis für die Dauer der Erbringung der Dienst- oder Werksleistungen aufbewahren.

Ein Verstoß gegen die Sofortmeldepflicht kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € und das Unterlassen, die fehlende Aufbewahrung oder die nicht rechtzeitige Vorlage des schriftlichen Hinweises mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden.

Ursprünglich hatte der Gesetzgeber die Unternehmen verpflichten wollen, das Mitführen der Ausweispapiere täglich zu überprüfen. Dieser Punkt wurde aufgrund des erheblichen Widerstandes, auch der IHK-Organisation, nicht in das Gesetz aufgenommen.

Der Einspruch ist ein außergerichtlicher Rechtsbehelf. Er kann gegen Verwaltungsakte (z.B. den Steuerbescheid) eingelegt werden und verhindert, dass diese bestandskräftig werden. Beim Vorliegen nachfolgender Voraussetzungen kann ein Einspruch erfolgen: es handelt sich um eine Abgabenangelegenheit, der Einspruch ist statthaft und wird form- sowie fristgerecht eingelegt. Hierzu zählt, dass er schriftlich (Briefe, Fax, Telegramm) innerhalb der Rechtsbehelfsfrist eingelegt wird. Als Rechtsbehelfsfrist gilt ein Monat nach Zugang des Bescheids (Steuerbescheids). Endet die Frist auf einem Samstag, Sonntag oder Feiertag verlängert sich die Frist um den nächsten Werktag.

Wird ein Einspruch eingelegt, fallen keine Kosten an es muss aber damit gerechnet werden, dass sich die Rechtssache zu Ungunsten entwickelt. Gibt die zuständige Behörde dem Einspruch nicht statt, kann mittels Klage beim Finanzgericht gegen die Einspruchsentscheidung vorgegangen werden. Gegen einen Steuerbescheid sollte beim Vorliegen nachfolgender Tatbestände Einspruch erhoben werden: aufgrund von neuen Tatsachen (aufgefundene Belege) haben sich steuermindernde Umstände ergeben, das Finanzamt hat ohne Begründung die geltend gemachten Aufwendungen nicht anerkannt bzw. nicht berücksichtigt.

 

Führt der Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen aus, muss er für umsatzsteuerliche Zwecke eine Rechnung erstellen, die nachfolgende Angaben enthält:

  1. den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers,
  2. den Namen und die Anschrift des Leistungsempfängers,
  3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung,
  4. den Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung,
  5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung,
  6. der auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag, der gesondert auszuweisen ist, (bei Steuerbefreiung ist ein Hinweis nötig),
  7. die erteilte Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
  8. das Ausstellungsdatum der Rechnung,
  9. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen – darf nur einmalig vergeben werden,
  10. der anzuwendende Steuersatz,
  11. bei Zahlung vor Erbringung der Leistung der Zeitpunkt der Vereinbarung des Entgelts.

Enthält eine Rechnung nicht alle Angaben, so kann sie berichtigt werden (§ 31 Abs. 5 UStDV).

Enthält eine Rechnung nicht alle Angaben, so kann sie berichtigt werden (§ 31 Abs. 5 UStDV).
Eine elektronische Rechnung berechtigt zum Vorsteuerabzug, wenn gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet ist. Dies ist bei Rechnungen der Fall, die

  1. als digitale E-Mail mit PDF- oder Textdatei- oder Bilddateianhängen,
  2. als Computer-Telefax oder Fax-Server,
  3. als Web-Download,
  4. als DE-Mail,
  5. als E-Post,
  6. mittels qualifizierter elektronischer Signatur oder
  7. durch Datenträgeraustausch

übermittelt werden.

Die Verpflichtung zur Rechnungslegung besteht auch bei der Ausführung von steuerfreien Leistungen oder dann, wenn eine Leistung für eine nicht steuerpflichtige Person erbracht wird.

Werden mit einer Rechnung Leistungen abgerechnet, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, sind die Leistungsentgelte sowie die zugehörigen Steuersätze getrennt auszuweisen.

Ein Doppel der ausgestellten Rechnung muss der Unternehmer aufbewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde und beträgt insgesamt zehn Jahre. Zudem muss der Unternehmer alle Eingangsrechnungen aufbewahren.

Der leistende Unternehmer muss auch bei Werklieferungen oder sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück an Privatpersonen eine Rechnung ausstellen. Hierzu gehören unter anderem Leistungen eines Fensterputzers, eines Gärtners oder Bauleistungen. Wird gegen diese Rechnungsausstellungspflicht verstoßen, kann der Unternehmen zur Zahlung eines Bußgeldes bis zu 5.000,- Euro verpflichtet werden. Privatpersonen, die die Rechnung erhalten haben, müssen diese zwei Jahre aufbewahren. Privatpersonen droht bei Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht ein Bußgeld bis zu 500,- Euro.

 

Regelung, wonach steuerfreie Einkünfte zwar nicht besteuert werden, ihre Existenz aber berücksichtigt wird, wenn es darum geht, die Höhe des angemessenen Steuersatzes für diejenigen übrigen Einkünfte des Betreffenden zu bestimmen, die weiterhin steuerpflichtig bleiben.

Wer arbeitslos wird, wer längere Zeit krank ist oder wer sich in Elternzeit befindet, für den hören zwar die Gehaltszahlungen des Arbeitgebers (teilweise) auf. Es fließt aber trotzdem weiterhin Geld auf das Konto: das Arbeitslosengeld, das Krankengeld, das Elterngeld.

Diese Lohnersatzleistungen sind steuerfrei. Es kann jedoch sein, dass Sie dann für Ihre übrigen steuerpflichtigen Einkünfte mehr Steuern zahlen müssen. Schuld daran ist der Progressionsvorbehalt und sein besonderer Steuersatz (§ 32 b EStG).

 

Bei der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung die staatliche Beschlagnahme eines Gegenstandes oder einer Forderung zum Zwecke der Verwertung. I. Pfändung von Sachen, II. Pfändung von Forderungen und anderen Vermögensrechten.

Zu den Personengesellschaften gehören die Offene Handelsgesellschaft (OHG), die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Kommanditgesellschaft (KG) und die Partnerschaftsgesellschaft. Personengesellschaften gehören nicht zu den juristischen Personen und haben damit keine eigene Rechts- und Geschäftsfähigkeit. Zwangsläufig wird nicht die jeweilige Personengesellschaft zur Einkommensteuer veranlagt, sondern die einzelnen Gesellschafter der Personengesellschaft. Am Ende eines Geschäftsjahres ist der Gewinn der Gesellschaft festzustellen und den einzelnen Gesellschaftern zuzurechnen. Bei den einzelnen Gesellschaftern führt diese Gewinnzurechnung zu Einkünften aus Gewerbebetrieb.

 

der nach § 122 I AO bekannt gegebene Verwaltungsakt, der eine Steuerfestsetzung bewirkt, voll oder teilweise von einer Steuer freistellt (Freistellungsbescheid) oder einen Antrag auf Steuerfestsetzung ablehnt (§ 155 I AO).

Steuerbescheide sind grundsätzlich schriftlich zu erteilen und müssen Art und Betrag der festgesetzten Steuersumme, den Steuerschuldner benennen und eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten (§ 157 I AO).

Aufhebung und Änderung, solange die Festsetzungsverjährung nicht eingetreten ist. Durch Aufhebung wird der Steuerbescheid ersatzlos zurückgenommen, durch Änderung in seinem Inhalt partiell verändert. Aufhebung oder Änderung ist bis zur Festsetzungsverjährung möglich:

  • Bei offenbarer Unrichtigkeit jederzeit (§ 129 AO)
  • bei einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt, solange der Vorbehalt wirksam ist (§ 164 AO)
  • bei vorläufiger Steuerfestsetzung mit Beseitigung der Ungewissheit (§ 165 AO)
  • bei Verbrauchsteuern ohne Einschränkungen
  • bei Besitzsteuern und Verkehrssteuern nur nach Maßgabe der §§ 172 ff. AO. Gesamtaufrollung ist nicht zulässig; für die Aufhebung oder Änderung ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der ursprünglichen Steuerfestsetzung maßgebend, soweit die Änderung reicht, können dabei auch Rechtsfehler berichtigt werden. Die Korrekturvorschriften gelten u.a. auch für Steueranmeldungen, Feststellungsbescheide, Steuermessbescheide.

Rechtsbehelf: Gegen den Steuerbescheid ist der Einspruch gegeben (§ 347 AO).

 Ist die geschäftsmäßige Hilfeleistung in steuerlichen Angelegenheiten.

Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des  Steuerberater (für seine selbständig ausgeübte Berufstätigkeit), Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften bemisst sich nach dieser Verordnung.

 

Erklärung über steuerlich erhebliche Sachverhalte; mittelbar über die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen oder unmittelbar Grundlage der Steuerfestsetzung. Steuererklärung, in der der Steuerpflichtige die Steuer selbst zu errechnen hat, ist eine sog. Steueranmeldung.

 

Entscheidung der Finanzbehörde über den kraft Gesetzes (§ 38 AO) entstandenen Steueranspruch durch Steuerbescheid, Konkretisierung des gesetzlich entstandenen Steueranspruchs durch Verwaltungsakt. Als Steuerfestsetzung gilt auch die volle oder teilweise Freistellung von einer Steuer sowie die Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung.

Steuerhinterziehung begeht, wer vorsätzlich

  • den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht
  • die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
  • pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt und dadurch Steuern oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt (§ 370 AO).

Versuch ist strafbar

Steuerverkürzung liegt vor bei Veranlagungsteuern bes. dann, wenn Steuern nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden, bei Fälligkeitsteuern, wenn im Fälligkeitszeitpunkt ein geringerer Betrag als der durch Tatbestandsverwirklichung geschuldete Betrag entrichtet wird.

Nicht gerechtfertigte Steuervorteile (einschließlich Steuervergütungen) sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Ob die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können, ist für die Bestrafung ohne Bedeutung.

Strafen:

  • Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
  • in bes. schweren Fällen Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren; bes. schwerer Fall liegt i.d.R. vor, wenn der Täter in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, seine Befugnisse oder Stellung als Amtsträger missbraucht, die mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht, unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchsteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt.

Straffreiheit kann durch rechtzeitige Selbstanzeige erlangt werden (§ 371 AO)

Gewerbsmäßige Hinterziehung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben wird als gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373 AO steuerstrafrechtlich geahndet.

Hinterzogene Steuern sind zu verzinsen (Hinterziehungszinsen, § 235 AO).

Die Festsetzungsfrist verlängert sich auf zehn Jahre (§ 169 II Satz 2 AO).

 

eingeführt zum 1.7.2007. Die Steueridentifikationsnummer ist lebenslang gültig und ersetzt die für die Einkommensteuer verwendete Steuernummer und eTIN. Sie besteht aus elf Ziffern. In der Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern werden nur die für die Identifikation eines Steuerpflichtigen erforderlichen Daten gespeichert. Daten, die gespeichert werden dürfen: Familienname, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift, zuständige Finanzbehörden, Sterbetag (§ 139B III Abgabenordnung (AO).

Verfahren der Finanzbehörde zur Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten sowie zur Ermittlung der entsprechenden Besteuerungsgrundlagen und zur Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle (§ 208 I AO).Der Steuerfahndung können innerhalb der Zuständigkeit der Finanzbehörden auch andere Aufgaben einschließlich der Außenprüfung übertragen werden (§ 208 II AO).

Beamte der Steuerfahndung haben aufgrund ihrer Sonderaufgaben erweiterte Befugnisse zur Sachaufklärung. Sie haben im Strafverfahren wegen Steuerstraftaten dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozessordnung und können dabei bes. Beschlagnahmen, Notveräußerungen und Durchsuchungen anordnen sowie bei einer Durchsuchung die nach Gesetz aufzubewahrenden Geschäftspapiere durchsehen; sie sind Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft (§ 404 AO).

Der Steuerpflichtige hat gegenüber der Steuerfahndung Mitwirkungspflichten, soweit es um die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen geht.

 

Eine der wichtigsten Steuern in Deutschland (Anteil am Gesamtaufkommen über 30 Prozent), belastet bis auf wenige Ausgaben alle Konsumausgaben. Aus naheliegenden technischen Gründen wird die Steuer jedoch nicht vom Konsumenten erhoben, sondern von den Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen anbieten; der Gesetzgeber geht davon aus, dass diese dann ihrerseits ihre Preisforderungen entsprechend erhöhen, so dass wirtschaftlich tatsächlich letztendlich der Konsum belastet wird (indirekte Steuer).––Der Regelsteuersatz der Umsatzsteuer in Deutschland beträgt 19 Prozent, auf viele Lebensmittel und bestimmte andere ausgewählte Waren des Grundbedarfs wird ein ermäßigter Satz von 7 Prozent erhoben. Damit der Anteil der Umsatzsteuerkosten, die ein Unternehmer in seine Preisforderung einkalkulieren muss, nicht immer weiter ansteigt, je mehr Unternehmer nacheinander an der Erstellung einer Leistung beteiligt sind, wird die Umsatzsteuer innerhalb des Unternehmenssektors immer wieder abgebaut, indem jedem Unternehmer die Umsatzsteuer, die in den Preisen der von ihm eingekauften Leistungen enthalten ist, erstattet wird (Vorsteuerabzug). So wird erreicht, dass es für die Höhe der Belastung am Ende keine Rolle spielt, ob nur einer oder viele Unternehmer nacheinander an der Leistungserstellung beteiligt waren (Wettbewerbsneutralität). Im grenzüberschreitenden Rahmen folgt die Umsatzsteuer dem Bestimmungslandprinzip, d.h. es bekommt jeweils dasjenige Land das Recht zur Besteuerung der Umsätze, in dem der Konsum letztlich stattfindet.

 

Nummer, die von jedem EU-Staat zur eindeutigen Identifizierung einer umsatzsteuerpflichtigen Person im innergemeinschaftlichen Warenverkehr auf Antrag an Unternehmer und steuerpflichtige Halbunternehmer (Erwerbsteuer) vergeben wird. Ab 2010 wird die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer außerdem auch an Unternehmer vergeben, die an der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen innerhalb der EU als Anbieter oder Nachfrager beteiligt sind (innergemeinschaftliche Dienstleistungen).

Für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind die Abgabefristen im § 18 UStG geregelt. Danach ist die Voranmeldung stets am 10. nach Ablauf des festgesetzten Voranmeldezeitraumes abzugeben. Welcher Voranmeldezeitraum (Jahr, Kalendervierteljahr oder Kalendermonat) gilt, richtet sich nach der Höhe der Steuerschuld:

  1. Kalendermonat: Wenn die Steuerschuld des vorangegangenen Kalenderjahres über 7.500,- Euro lag, muss die Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich angegeben werden. In diesem Fall ist zum Beispiel die Voranmeldung für den Monat Januar auf amtlichen Vordrucken am 10. Februar beim Finanzamt einzureichen.
  2. Kalendervierteljahr: Zu einer Fristverlängerung kommt es, wenn die Steuerschuld 7.500,- Euro oder weniger beträgt. Dann ist die Umsatzsteuer-Voranmeldung nur jedes Kalendervierteljahr einzureichen. Für die Monate Januar, Februar und März zum Beispiel muss die Voranmeldung am 10. April eingereicht werden.
  3. Kalenderjahr: Betrug die Steuerschuld im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 1.000,- Euro, kann das Finanzamt zur Voranmeldung der Umsatzsteuer und zur Entrichtung einer Vorauszahlung befreien. Die Steuer ist dann nur jährlich zu entrichten.

Liegen keine Zahlen zur Umsatzsteuerschuld des vorangegangenen Jahrs vor (z.B. bei Existenzgründung), ist vom Unternehmer das Umsatzvolumen zu schätzen. Anhand der Zahlen entscheidet das Finanzamt, welche Fristen gelten. Bei der Umsatzsteuer besteht die Möglichkeit zur Dauerfristverlängerung um jeweils einen Monat.

 

Druckmittel zur Sicherung des rechtzeitigen Eingangs der Steuererklärung (§ 152 AO).

Jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, sowie eine Allgemeinverfügung, die sich an einen nach allg. Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft (§ 35 VwVfG, § 118 AO). Ein Verwaltungsakt kann mündlich, schriftlich oder elektronisch bekannt gegeben werden.

Im Unterschied zu den Rechtsgeschäften des zivilen Rechts wird bei Verwaltungsakt Rechtsgültigkeit grundsätzlich vermutet. Nichtig ist ein Verwaltungsakt nur, soweit er an einem bes. schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist (§ 44 VwVfG, § 125 I AO).

Verwaltungsakte sind nur anfechtbar; sie gelten also als rechtswirksam, bis sie aufgrund eines Widerspruchs, einer Beschwerde oder eines Einspruchs durch eine Verwaltungsbehörde oder aufgrund einer Anfechtungsklage durch eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung aufgehoben werden.

Für Verwaltungsakte im Bereich des Steuerrechts enthält die Abgabenordnung (AO) spezielle Regelungen zur Wirksamkeit und Bestandskraft, v.a. zur Korrektur von Steuerbescheiden (§§ 118 ff. AO), die den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) als lex specialis vorgehen, soweit sie ihnen nicht entsprechen.

 

Durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht

Förmliche Art einer Erzwingung, bes. bei einer richterlichen Anordnung.

Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen in bewegliche Sachen im Verwaltungswege durch betrauten Beamten, entsprechend dem Gerichtsvollzieher,  z.B. der Vollziehungsbeamter des Finanzamts (§ 285 AO).

 

LexikonTextBegriff des Umsatzsteuergesetzes (§§ 15, 15a UStG) für das Recht eines Unternehmers, von seiner Umsatzsteuerschuld die an Vorunternehmer oder Eingangszollstellen bzw. Finanzämter entrichtete Umsatzsteuer (sog. Vorsteuer) abzuziehen.

Begriff des Einkommensteuerrechts für Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 I EStG). Sie umfassen die Aufwendungen, die bei Ermittlung der sog. Überschusseinkünfte (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte) unmittelbar von den Einnahmen abgezogen werden können (Einkünfteermittlung).

Anwendung staatlicher Gewalt zur Durchsetzung eines privatrechtlichen Anspruchs des Gläubigers, geregelt in §§ 704–915 ZPO und im Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG).