Themen zur Corona-Hilfe

In unserer Steuerkanzlei bei Bubolz & Bartsch sind wir uns bewusst, welche Herausforderung es für Sie, unsere Mandanten, ist, die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise zu bewältigen.

Zwar haben Bund und Länder unterdessen zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um den deutschen Wirtschaftsakteuren finanziell zu helfen, die Dynamik in der Entwicklung der Corona-Soforthilfen ist aber kaum ganzheitlich zu erfassen.

Ebenso herausfordernd wie die gegenwärtige Wirtschaftslage vieler Unternehmen in Deutschland ist es demnach auch, eine adäquate Plattform bereitzustellen, auf der korrekte, aktuelle und thematisch geordnete Informationen über finanzielle Corona-Hilfen zu finden sind.

Deswegen finden Sie auf dieser Seite zum Thema Corona-Soforthilfe fortlaufend aktualisiertes Informationsmaterial über Corona-Hilfs- und Förderprogramme sowie Möglichkeiten für steuerliche Stabilisierungsmaßnahmen während der Corona-Krise.

Selbstverständlich beraten und betreuen wir Sie, unsere Mandanten, auch persönlich und individuell.

Steuerliche Unterstützungsmaßnahmen

  • Steuervorauszahlungen
  • Steuer- und Sozialversicherungsbeträge
  • USt-Sondervorauszahlung
  • Kurzarbeit
  • Weitere Abgaben

Corona-Soforthilfen

  • Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH)
  • Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
  • Förderprogramme und Hilfen des Bundes

Hinweise für Antragsteller

  • Betrugsversuche

Corona-Hilfe: Steuern

Steuerliche Unterstützungsmaßnahmen während Corona-Krise

Steuervorauszahlungen – Steuer- und Sozialversicherungsbeträge – USt-Sondervorauszahlung – Kurzarbeit – Weitere Abgaben

Links & Downloads

Zusammenfassung von der IHK Schleswig-Holstein zu relevanten Themen während der Corona-Krise für Unternehmen

www.ihk-schleswig-holstein.de/news/startseite-old/coronavirus


Formular „Anzeige des Arbeitsausfalls“ von der Arbeitsagentur

https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf


Corona-Übersicht des Deutschen Steuerberaterverbands

https://www.dstv.de/corona-service-news-was-wie-warum/


Chronik

30. März 2020

Der DStV hat seine Corona-Übersicht aktualisiert. U.a. finden Sie Ergänzungen im Bereich „Zuschuss für betriebswirtschaftliche Beratung“.


31. März 2020

Steuervorauszahlungen

Wenn Sie wirtschaftlich von der Corona-Krise betroffen sind, können wir Ihre laufenden Vorauszahlungen für die Ertragsteuern herabsetzen, im Zweifel auf 0,00 Euro. Sofern Sie bereits zum 10. März Vorauszahlungen zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer geleistet haben, erhalten Sie diese Beträge dann zurück. Gleiches gilt für die Gewerbesteuer.


Bis zum 31.12.2020 fällige Steuerbeträge

Auf Antrag können fällige Steuerbeträge drei Monate zinslos gestundet werden. Der Nachweis ist vereinfacht. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Lohnsteuer ist nicht stundungsfähig ist.


Erstattung der Sondervorauszahlungen zur Umsatzsteuer (1/11)

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein teilt mit, dass es nicht beanstandet werde, wenn unter Zugrundelegung des sog. Katastrophenerlasses des BMF die USt-Sondervorauszahlung für 2020 auf Antrag auf „Null“ herabgesetzt wird, sofern der Unternehmer unter Darlegung seiner Verhältnisse nachweist, nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen zu sein.

Bei entsprechend knapper Liquiditätslage empfehlen wir Ihnen, einen entsprechenden Antrag zu stellen.


Andere Abgaben

Diverse Berufsgenossenschaften reagieren auf die Auswirkungen der Corona-Krise, indem sie ihren Mitgliedsbetrieben die Stundungsregelungen erleichtern. Die Erleichterungen bestehen je nach Genossenschaft in der Vereinbarung von geringeren Raten, dem Verzicht auf Sicherheiten sowie dem Verzicht auf Zinsen. Ob und wenn, welches Instrument in Betracht kommt, wird einzelfallbezogen geprüft und entschieden.

Für Unternehmen, die infolge der Coronakrise in finanzielle Schwierigkeiten geraten, kann die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen eine Möglichkeit darstellen, sich einen gewissen finanziellen Spielraum zu verschaffen. Die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist dabei an folgende Voraussetzungen geknüpft (§ 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV):

  • Der Anspruch auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag darf nur dann gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung der Beiträge mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wäre.
  • Eine erhebliche Härte für das Unternehmen ist gegeben, wenn es sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung der fälligen Sozialversicherungsabgaben in diese geraten würde.
  • Eine Stundung darf allerdings nicht gewährt werden, wenn eine Gefährdung des Anspruches eintreten würde. Das ist der Fall, wenn die Zahlungsschwierigkeiten nicht nur vorübergehend sind oder eine Überschuldung in absehbarer Zeit offensichtlich nicht abgebaut werden kann.

Über den Stundungsantrag entscheidet die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Betroffene Unternehmen sollten sich direkt an die zuständige Krankenkasse wenden. Eine gebündelte Bearbeitung durch eine zentrale Stelle ist jedoch nicht vorgesehen, so dass bei jeder einzelnen Krankenkasse ein entsprechender Antrag gestellt werden muss.


Kurzarbeit

Eine große Unterstützung ist für die Unternehmen die Entlastung von den Personalkosten durch die Beantragung von Kurzarbeit.

Wenn Sie sich bereits in Kurzarbeit befinden, ist es wichtig, die Kurzarbeit unverzüglich anzuzeigen. Diese Anzeige ist wichtiger als der Antrag, denn dieser kann noch später gestellt werden. Die Anzeige bezieht sich auf den Monat der Einreichung der Anzeige.

Dazu muss eine arbeitsrechtliche Zulässigkeit laut Tarifvertrag, Einzelvertrag oder Betriebsvereinbarung vorliegen. Wenn es keine Vereinbarung gibt, muss diese vorher nachgeholt werden.
Bei der Beantragung können wir Sie unterstützen, wir können aber weder die Anzeige noch den Antrag für Sie stellen. Die Berücksichtigung der genehmigten Kurzarbeit bei der Lohn-/Gehaltsabrechnung erledigen wir für Sie.


28. April 2020

Vorgezogener Verlustrücktrag vom Bundeskabinett beschlossen

Unternehmen, die coronabedingt in diesem Jahr mit einem Verlust rechnen, erhalten eine Liquiditätshilfe. Sie können daher ab sofort neben den bereits für 2020 geleisteten Vorauszahlungen auch eine Erstattung von für 2019 gezahlte Beträge bei ihrem zuständigen Finanzamt beantragen, und zwar auf Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustes für das aktuelle Jahr. Das BMF-Schreiben vom 24.04.2020 finden Sie hier (Download).

Unser Hinweis: Als Berechnungsbeispiel für die Herabsetzung der Vorauszahlungen ist das BMF-Schreiben vom 24.04.2020 zu berücksichtigen!!


Mehrwertsteuersenkung für Gastronomiegewerbe

Die Mehrwertsteuer für Speisen in Gaststätten wird laut Koalitionsbeschluss ab dem 1. Juli 2020 befristet bis zum 30. Juni 2021 auf den ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent gesenkt. Das BMF-Schreiben vom 23.04.2020 finden Sie hier (Download).


Neuigkeiten für Pflegebranche: Höhere Mindestlöhne und mehr Urlaub

Für Beschäftigte in der Alten- und ambulanten Krankenpflege steigen die Mindestlöhne. Das regelt eine Verordnung des Bundesarbeitsministeriums, mit der sich das Bundeskabinett befasst hat.

Quelle:

https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/pflege-mindestloehne-1745630


Kurzarbeitergeld

Laut Koalitionsbeschluss soll das Kurzarbeitergeld für diejenigen, die derzeit um mindestens 50 Prozent weniger arbeiten, ab dem vierten Monat des Bezugs auf 70 Prozent (beziehungsweise 77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und ab dem siebten Monat des Bezuges auf 80 Prozent (beziehungsweise 87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts erhöht werden, längstens bis 31. Dezember 2020.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Kurzarbeit werden demnach ab 1. Mai bis 31. Dezember die bereits bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet.

Quelle:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-03-19-Beschaeftigung-fuer-alle.html


Lohnsteueranmeldung

Das Bundesfinanzministerium hat ein BMF-Schreiben zur Verlängerung der Erklärungsfristen für vierteljährliche und monatliche Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise veröffentlicht.

Arbeitgebern können die Fristen zur Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise im Einzelfall auf Antrag nach § 109 Absatz 1 AO verlängert werden.

Voraussetzung ist, dass sie selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln. Die Fristverlängerung darf maximal 2 Monate betragen.

Das BMF-Schreiben finden Sie hier:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2020-04-23-verlaengerung-der-erklaerungsfrist-fuer-vierteljaehrliche-und-monatliche-lohnsteueranmeldungen-waehrend-der-corona-krise.pdf?__blob=publicationFile&v=1

04. Mai 2020

Der DStV hat seine Corona-Übersicht aktualisiert

U.a. mit Ergänzungen zum Thema „Start-ups“ und „Arbeitsunfähigkeit“. Das aktuelle Dokument finden Sie hier:

https://www.dstv.de/interessenvertretung/steuern/steuern-aktuell/tb-031-20-de-corona-stb-infos-liste


06. Mai 2020

Der DStV hat seine Corona-Übersicht aktualisiert

U.a. hat das BMF seinen FAQ-Fragenkatalog erneut angepasst. Er beantwortet nun auch etliche Fragen rund um das Thema „Steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen für Arbeitnehmer bis zu 1.500 €“.

Zudem gibt es Ergänzungen zur Erweiterung des finanziellen Schutzschirms im Bereich des Gesundheitswesens. Außerdem wird im Zusammenhang mit dem Kurzarbeitergeld auf besondere Regelungen für vertragsärztliche Praxen hingewiesen! Das aktuelle Dokument finden Sie hier:

https://www.dstv.de/interessenvertretung/steuern/steuern-aktuell/tb-031-20-de-corona-stb-infos-liste


08. Mai 2020

Der DStV hat seine Corona-Übersicht aktualisiert

U.a. gibt es Ergänzungen zum geplanten Corona-Steuerhilfegesetz. U.a. hat das BMF seinen FAQ-Fragenkatalog erneut angepasst. Er beantwortet nun auch etliche Fragen rund um das Thema „Steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen für Arbeitnehmer bis zu 1.500 €“.

Zudem gibt es Ergänzungen zur Erweiterung des finanziellen Schutzschirms im Bereich des Gesundheitswesens. Das aktuelle Dokument finden Sie hier:

https://www.dstv.de/interessenvertretung/steuern/steuern-aktuell/tb-031-20-de-corona-stb-infos-liste


15. Mai 2020

Der DStV hat seine Corona-Übersicht aktualisiert

U.a mi dem Vorschlag der EU-Kommission, den Start der Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen um drei Monate zu verschieben und mit ergänzenden Ausführungen zum Arbeitsrecht.

Zudem hat der Bundestag weitere sozialpolitische Maßnahmen verabschiedet, um die Folgen der Corona-Pandemie abzufedern. Das beschlossene „Sozialschutzpaket II“ sieht unter anderem eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes vor. Der Bundesrat beschließt voraussichtlich heute darüber. Die aktuelle Übersicht finden Sie hier:

https://www.dstv.de/interessenvertretung/steuern/steuern-aktuell/tb-031-20-de-corona-stb-infos-liste


20. Mai 2020

Der DStV hat seine Corona-Übersicht aktualisiert

Die aktuelle Übersicht finden Sie hier:

https://www.dstv.de/interessenvertretung/steuern/steuern-aktuell/tb-031-20-de-corona-stb-infos-liste

Kennen Sie den neuen DStV-YouTube-Kanal? Hier finden Sie kompakte, aktuelle Videos, die bei der Bewältigung der Krise helfen können – ganz einfach per Mausklick erreichbar und kostenfrei:

https://www.youtube.com/channel/UCclakwTV24AW1JAhUnYAu0w


29. Mai 2020

Der DStV hat seine Corona-Übersicht aktualisiert

Ergänzungen finden Sie u.a. zu dem angekündigten Überbrückungsprogramm für den Mittelstand und den Ergänzungen des BMF zu ihrem Schreiben vom 09.04.2020 zu steuerlichen Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene. Heute entscheidet der Bundestag ferner über das Corona-Steuerhilfegesetz. Die aktuelle Übersicht finden Sie hier:

https://www.dstv.de/interessenvertretung/steuern/steuern-aktuell/tb-031-20-de-corona-stb-infos-liste


05. Juni 2020

Bundesregierung beschließt neues Konjunkturpaket

Um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise abzufedern hat die Bundesregierung am 03.06.2020 ein umfangreiches Konjunkturpaket beschlossen.

Geplant ist u.a. die befristete Senkung der Umsatzsteuersätze. Im Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.20220 soll der Umsatzsteuersatz von 19% auf 16% und der ermäßigte Satz von 7% auf 5% gesenkt werden. Nachfolgend der Download-Link des Eckpunktepapiers.

Eckpunkte des Konjunkturpakets


Infoschreiben des Steuerberaterverbands Hamburg

Hiermit leiten wir ein Infoschreiben des Steuerberaterverbands Hamburg mit Informationen zu notwendigen Maßnahmen im Rahmen der geplanten befristeten Steuersenkung an Sie weiter.

Infoschreiben des Steuerberaterverbands Hamburg


23. Juni 2020

Bundesregierung beschließt neues Konjunkturpaket

Das Bundeskabinett hat am 12. Juni 2020 erste umfangreiche Maßnahmen des Konjunkturpakets beschlossen, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie entschlossen anzugehen.

Dazu zählt insbesondere die befristete Senkung der Umsatzsteuer im zweiten Halbjahr 2020: Die Umsatzsteuer wird vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 gesenkt.

Der reguläre Steuersatz sinkt dabei von 19 % auf 16 %, der reduzierte Steuersatz von 7 % auf 5 %. Hierzu stimmt das Bundesministerium der Finanzen derzeit einen Entwurf eines begleitenden BMF-Schreibens mit den obersten Finanzbehörden der Länder ab.

Das endgültige Ergebnis der Erörterungen bleibt abzuwarten. Der hier verfügbare Entwurf gibt den Stand vom 11. Juni 2020 wieder.

Entwurf des BMF-Schreibens


Der DStV hat seine Corona-Übersicht aktualisiert

Außerdem haben wir Ihnen Informationen angefügt, wie mit der ab 01.07.2020 geltenden zeitlich bis 31.12.2020 befristeten gesenkten Umsatzsteuer umzugehen ist. Die aktuelle Übersicht finden Sie hier:

https://www.dstv.de/interessenvertretung/steuern/steuern-aktuell/tb-031-20-de-corona-stb-infos-liste

Informationsblatt zur zeitlich befristet gesenkten Umsatzsteuer


Video mit Informationen zur Senkung der Umsatzsteuer

In den letzten Wochen haben wir viele Einzelfragen zur geplanten Absenkung der Umsatzsteuer im persönlichen Gespräch oder auch telefonisch beantwortet.

Um Sie detailliert und vollumfänglich zu informieren, konnten wir für Sie ein Erklär-Seminar zu diesem Thema buchen. Damit können Sie sich zeitlich flexibel und unbegrenzt mit dieser nicht ganz einfachen Materie beschäftigen. Zusätzlich finden Sie folgend auch das Skript zum Download.

Bitte nutzen Sie diese Möglichkeit der Information. Wir sind überzeugt, dass damit viele Ihrer Fragen beantwortet werden.

Um sich den Video-Stream anzuschauen, öffnen Sie bitte einfach diesen Link:

https://vimeo.com/431293582/927cfe3ae5


02. Juli 2020

Konjunkturpaket 2020: Antrag auf Überbrückungshilfe vorbereiten

Gerne informieren wir Sie heute über aktuelle Entwicklungen und leiten Ihnen nützliche Informationen, sowie eine hilfreiche Zusammenstellung von FAQ zur Überbrückungshilfe 2020 weiter:

Die Bundesregierung hat am 12. Juni 2020 die Eckpunkte für die „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“ beschlossen.

Die Überbrückungshilfe ist ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von Juli bis August 2020. Ziel des Programms ist die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen, die durch coronabedingte vollständige oder teilweise Schließungen oder Auflagen erhebliche Umsatzausfälle erleiden.

Es handelt sich dabei um Billigkeitsleistungen des Bundes, auf die kein Rechtsanspruch besteht und deren Volumen bislang auf maximal 25 Mrd. Euro limitiert ist.

Die Anträge auf Überbrückungshilfe können nach aktuellem Stand ab dem 08. Juli bis zum 31. August 2020 eingereicht werden. Die Antragstellung ist ausschließlich nach vorheriger Mitwirkung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers und Bestätigung der Antragsberechtigung, des Umsatzrückgangs und der laufenden Fixkosten möglich.

Eine Überbrückungshilfe können Sie voraussichtlich erhalten, wenn:

  • Ihr Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um 60% niedriger war als in den entsprechenden Vorjahresmonaten.
  • Ihr Umsatz in einem der Monate Juni, Juli und August 2020 um mindestens 40% niedriger war, als in den entsprechenden Vorjahresmonaten.

Sie können dann einen Anteil Ihrer monatlichen Fixkosten als nicht rückzahlbaren Zuschuss erstattet bekommen. Auch die Kosten für Steuerberater für die Beantragung dieser Überbrückungshilfe zählen zu den förderfähigen Fixkosten. Die Höhe der Erstattung hängt von der Höhe des Umsatzeinbruchs und der Anzahl der Mitarbeiter ab.

Wie ist Ihre Einschätzung – halten Sie es für möglich, dass bei Ihnen diese Voraussetzungen erfüllt sein werden?

Dann ist jetzt Ihre Mitwirkung erforderlich. Denn die Zahlen zu Umsätzen, Umsatzschätzungen und Fixkosten sollten möglichst korrekt und schnell vorliegen. Nur so kann der Antrag auf Förderung für Ihr Unternehmen schnell gestellt und bearbeitet werden. Ansonsten drohen Zeitverlust und später –da sämtliche Anträge im Nachhinein überprüft werden – die Rückzahlung der Förderung.

Um den Antrag gut vorzubereiten ist erforderlich:

  1. Stellen Sie sicher, dass uns für die Buchhaltung April und Mai 2020 alle relevanten Daten vorliegen. Prüfen Sie, ob Sie uns alle Angaben, Belege und Daten für die Monate April und Mai 2020 übermittelt haben.
  2. Es muss auch eine Umsatzschätzung für jeden einzelnen der Monate Juni, Juli, August abgeben werden. Stellen Sie – nach den Monaten Juni, Juli und August – getrennt dar, welche Umsätze Sie in diesen Monaten voraussichtlich realisieren können.
  3. Gefördert werden Fixkosten, für die Sie die Verträge vor dem 1.3.2020 abgeschlossen haben. Prüfen Sie, ob uns alle Buchungsunterlagen zu ihren Fixkosten vorliegen und welche der Kosten auf Verträgen beruhen, die Sie vor dem 01.03.2020 eingegangen sind.

Auf dieser Grundlage können wir Sie dann optimal unterstützen.

FAQ-Dokument mit weiterführenden Hinweisen zum Download:

http://bubolz-bartsch.de/wp-content/uploads/2020/07/faq_ueberbrueckungshilfe_01_2.pdf


03. Juli 2020

Konjunkturpaket 2020: Antrag auf Überbrückungshilfe vorbereiten

Gerne informieren wir Sie heute über aktuelle Entwicklungen und leiten Ihnen nützliche Informationen, sowie eine hilfreiche Zusammenstellung von FAQ’s zur Überbrückungshilfe 2020 weiter:

Die Bundesregierung hat am 12. Juni 2020 die Eckpunkte für die „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“ beschlossen.

Die Überbrückungshilfe ist ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von Juli bis August 2020. Ziel des Programms ist die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen, die durch coronabedingte vollständige oder teilweise Schließungen oder Auflagen erhebliche Umsatzausfälle erleiden.

Es handelt sich dabei um Billigkeitsleistungen des Bundes, auf die kein Rechtsanspruch besteht und deren Volumen bislang auf maximal 25 Mrd. Euro limitiert ist.

Die Anträge auf Überbrückungshilfe können nach aktuellem Stand ab dem 08. Juli bis zum 31. August 2020 eingereicht werden. Die Antragstellung ist ausschließlich nach vorheriger Mitwirkung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers und Bestätigung der Antragsberechtigung, des Umsatzrückgangs und der laufenden Fixkosten möglich.

Eine Überbrückungshilfe können Sie voraussichtlich erhalten, wenn:

  • Ihr Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um 60% niedriger war als in den entsprechenden Vorjahresmonaten.
  • Ihr Umsatz in einem der Monate Juni, Juli und August 2020 um mindestens 40% niedriger war, als in den entsprechenden Vorjahresmonaten.

Sie können dann einen Anteil Ihrer monatlichen Fixkosten als nicht rückzahlbaren Zuschuss erstattet bekommen. Auch die Kosten für Steuerberater für die Beantragung dieser Überbrückungshilfe zählen zu den förderfähigen Fixkosten.

Die Höhe der Erstattung hängt von der Höhe des Umsatzeinbruchs und der Anzahl der Mitarbeiter ab.

Wie ist Ihre Einschätzung – halten Sie es für möglich, dass bei Ihnen diese Voraussetzungen erfüllt sein werden?

Dann ist jetzt Ihre Mitwirkung erforderlich. Denn die Zahlen zu Umsätzen, Umsatzschätzungen und Fixkosten sollten möglichst korrekt und schnell vorliegen.

Nur so kann der Antrag auf Förderung für Ihr Unternehmen schnell gestellt und bearbeitet werden. Ansonsten drohen Zeitverlust und später –da sämtliche Anträge im Nachhinein überprüft werden – die Rückzahlung der Förderung.

Um den Antrag gut vorzubereiten ist erforderlich:

  1. Stellen Sie sicher, dass uns für die Buchhaltung April und Mai 2020 alle relevanten Daten vorliegen. Prüfen Sie, ob Sie uns alle Angaben, Belege und Daten für die Monate April und Mai 2020 übermittelt haben.
  2. Es muss auch eine Umsatzschätzung für jeden einzelnen der Monate Juni, Juli, August abgeben werden. Stellen Sie – nach den Monaten Juni, Juli und August – getrennt dar, welche Umsätze Sie in diesen Monaten voraussichtlich realisieren können.
  3. Gefördert werden Fixkosten, für die Sie die Verträge vor dem 1.3.2020 abgeschlossen haben. Prüfen Sie, ob uns alle Buchungsunterlagen zu ihren Fixkosten vorliegen und welche der Kosten auf Verträgen beruhen, die Sie vor dem 01.03.2020 eingegangen sind.

Auf dieser Grundlage können wir Sie dann optimal unterstützen.

FAQ-Dokument mit weiterführenden Hinweisen zum Download:

http://bubolz-bartsch.de/wp-content/uploads/2020/07/faq_ueberbrueckungshilfe_01_2-1.pdf


22. September 2020

Der DStV hat seine Corona-Übersicht aktualisiert

Das Bundeskabinett hat die aus dem Koalitionsbeschluss vom 25.08.2020 resultierende Verordnung zur Verlängerung des vereinfachten Zugangs zur Grundsicherung bis zum 31.12.2020 beschlossen. Die aktuelle Übersicht finden Sie hier:

https://www.dstv.de/interessenvertretung/steuern/steuern-aktuell/tb-031-20-de-corona-stb-infos-liste


Das Wirtschaftsministerium bittet um Kenntnisnahme der folgenden Informationen zur Überbrückungshilfe

Die Überbrückungshilfe geht in die Verlängerung. Die 2. Phase der Überbrückungshilfe wird die Fördermonate September bis Dezember 2020 umfassen. Anträge für die 2. Phase können voraussichtlich ab Oktober 2020 gestellt werden.

Wichtig: Anträge für die 1. Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis August 2020) müssen spätestens bis zum 30. September 2020 gestellt werden. Es ist nicht möglich, nach dem 30. September 2020 rückwirkend einen Antrag für die 1. Phase zu stellen.

Hinweise:

  • Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.
  • Ersatzlose Streichung der KMU-Deckelungsbeträge von 9.000 € bzw. 15.000 €.
  • Erhöhung der Fördersätze: Künftig werden erstattet 90 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch (bisher 80 % der Fixkosten), 60 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 % (bisher 50 % der Fixkosten) und 40 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 % (bisher bei mehr als 40 % Umsatzeinbruch).
  • Die Personalkostenpauschale von 10 % der förderfähigen Kosten wird auf 20 % erhöht.
  • Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.
  • Die Antragstellung erfolgt auch im neuen Verfahren über einen „prüfenden Dritten“ (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt) – ebenfalls in einem vollständig digitalisierten Verfahren.

Auch während der zweiten Phase der Überbrückungshilfe werden die schon bekannten Informations-kanäle bereitstehen:

  • Hotline für potenzielle Antragstellende: 0431-550 733 412
  • Mailanfragen von potenziellen Antragstellenden an ueberbrueckungshilfe@wimi.landsh.de

Informieren Sie sich auch gern direkt auf der Seite des Bundesministeriums für Finanzen – Coronahilfe des Bundes

Bis zum 07.09.2020 wurden in Schleswig-Holstein 1.500 Anträge mit einem Volumen i.H.v. knapp 22 Mio. € gestellt, wovon bereits mehr als 16 Mio. € bewilligt und ausgezahlt wurden. Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer von der Antragstellung bis zur Auszahlung bei Anträge, bei denen keine Rückfragen gestellt werden müssen oder die nicht auf Grund einer Stichprobe oder einer automatischen Betrugserkennung genauer geprüft werden müssen, liegt bei einem Tag. Schleswig-Holstein liegt damit im prozentualen Vergleich aller Bundesländer auf dem 2. Platz. Die durchschnittliche Höhe der beantragten Förderung liegt bei ca. 14.600 € pro Antrag.


30. September 2020

Der DStV hat seine Corona-Übersicht aktualisiert

Die Antragsfrist für die erste Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis August 2020) verlängert sich bis zum 09.10.2020. Es ist nicht möglich, nach dem 09.10.2020 rückwirkend einen Antrag für die erste Phase zu stellen! Die aktuelle Übersicht finden Sie hier:

https://www.dstv.de/interessenvertretung/steuern/steuern-aktuell/tb-031-20-de-corona-stb-infos-liste

Die Verlängerung der Antragsfrist bis zum 9. Oktober trägt der Tatsache Rechnung, dass die Antragszahlen in den letzten Tagen sehr stark angestiegen sind und die technischen Systeme zum Teil stark beansprucht werden. Damit ein Antragsstau zum Fristende vermieden wird und jeder von Ihnen die Möglichkeit hat, seinen Antrag fristgerecht einzureichen, wurde der 9. Oktober als neuer Schlusstermin festgesetzt.

Die Änderung der Kontoverbindung sowie Änderungsanträge zu bereits (teil)bewilligten Anträgen für die Phase 1 können noch bis zum 30. Oktober 2020 eingereicht werden, um beispielsweise zusätzliche förderfähige Kosten oder andere Informationen zu ergänzen, die voraussichtlich zu einer Erhöhung der Fördersumme führen werden. Eine Nachzahlung im Zuge der Schlussabrechnung wird nicht möglich sein.


23. Oktober 2020

Der DStV hat seine Corona-Übersicht aktualisiert

Änderungsanträge zu bereits (teil)bewilligten Anträgen für die Phase 1 können nun noch bis zum 30.11.2020 eingereicht werden. Die ursprünglich bis zum 30.10.2020 laufende Frist ist nochmals verlängert worden. Die aktuelle Übersicht finden Sie hier:

https://www.dstv.de/interessenvertretung/steuern/steuern-aktuell/tb-031-20-de-corona-stb-infos-liste


17. November 2020

Der DStV hat seine Corona-Übersicht überarbeitet

Änderungsanträge zu bereits (teil)bewilligten Anträgen für die Phase 1 können nun noch bis zum 30.11.2020 eingereicht werden. Die ursprünglich bis zum 30.10.2020 laufende Frist ist nochmals verlängert worden. Die aktuelle Übersicht finden Sie hier:

https://www.dstv.de/interessenvertretung/steuern/steuern-aktuell/tb-031-20-de-corona-stb-infos-liste


Vollzugshinweise zur Novemberhilfe

Der Bund hat die finale Version der Vollzugshinweise zur Novemberhilfe veröffentlicht. Sie finden diese unter folgendem Download-Link:

Vollzugshinweise zur Novemberhilfe


22. Dezember 2020

Der DStV hat seine Corona-Übersicht überarbeitet

Es wurden unter anderem Informationen zu verschiedenen aktualisierten BMF-Schreiben ergänzt. Die aktuelle Übersicht finden Sie hier:

https://www.dstv.de/interessenvertretung/steuern/steuern-aktuell/tb-031-20-de-corona-stb-infos-liste


07. Januar 2021

Der DStV hat seine Corona-Übersicht überarbeitet

Der DStV hat seine Corona-Übersicht mit Ergänzungen zu den Themen „Überbrückungshilfen“ sowie „Steuerzahlungen“ aktualisiert. Die aktuelle Übersicht finden Sie hier:

https://www.dstv.de/interessenvertretung/steuern/steuern-aktuell/tb-031-20-de-corona-stb-infos-liste


Corona-Hilfe: Finanzen

Finanzierungshilfen während Corona-Krise

Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) – Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) – Förderprogramme und Hilfen des Bundes

Hinweis:
Die Soforthilfe des Bundes und des Landes sind zwei separate Förderprogramme. Bitte beachten Sie, dass es daher unterschiedliche Antragsformulare, FAQs und Förderrichtlinien für die Soforthilfezuschüsse des Bundes (für bis zu 10 Beschäftigte) und des Landes (mehr als 10 und bis zu 50 Beschäftigte) gibt. Die Programmgrundsätze sind weitgehend ähnlich, es gibt allerdings Unterschiede z.B. bei der Berücksichtigung von Personalkosten und der Berücksichtigung betrieblicher Liquidität.

Links & Downloads

Chronik

26. März 2020

Finanzielle Soforthilfe bei der IB.SH (Bundesland Schleswig-Holstein)

Ab sofort kann aus dem beschlossenen Soforthilfeprogramm ein Zuschuss bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein gestellt werden. Auf der Webseite der IB.SH kann der Antrag (Bundesprogramm) auch online ausgefüllt und direkt zur Investitionsbank weitergeleitet werden.

Wir bitten Sie, den Antrag eigenständig auszufüllen und alle notwendigen Anlagen an die IB.SH zu übermitteln. Die E-Mail-Adresse finden Sie auf dem Antragsformular. Allerdings mussten wir feststellen, dass der Server der Investitionsbank oftmals überlastet ist und teilweise nicht erreichbar ist.


27. März 2020

Finanzielle Soforthilfe bei der IB.SH (Bundesland Schleswig-Holstein)

Nach Auskunft der IB.SH kann unter Punkt 6.1. auch das für das persönliche Leben nötige Einkommen angesetzt werden.


30. März 2020

Finanzielle Soforthilfe bei der IB.SH (Bundesland Schleswig-Holstein)

Am 27. März hatten wir Sie darüber informiert, dass nach Auskunft der IB.SH unter Punkt 6.1. auch das für das persönliche Leben nötige Einkommen angesetzt werden kann. Diese Mitteilung beruhte auf einer schriftlichen Stellungnahme der IB.SH.

Leider musste sich die IB.SH heute uns gegenüber korrigieren: Das Ministerium hat gestern klargestellt, dass es sich bei den Angaben in Ziff. 6.1 des Antrags auf die Zuschüsse aus dem Soforthilfeprogramm um einen betrieblichen Sach- und Finanzaufwand handeln muss und Kosten wie Privatentnahmen nicht in diesem Punkt anzugeben sind.

Auszug aus der Klarstellung des Wirtschaftsministeriums:

„Die Förderung knüpft an den BETRIEBLICHEN Aufwand an. Wer also keinen betrieblichen Aufwand hat (z.B. weil er gar keine Betriebsräume hat, für die er Miete oder keine Maschinen angeschafft hat, für die er Leasing- oder Finanzierungsraten zahlen müsste), erhält keine Hilfe. Betroffene sind dann zur Deckung ihres privaten Finanzbedarfs auf die sozialen Sicherungssysteme angewiesen.“


31. März 2020

Finanzielle Soforthilfe bei der IB.SH (Bundesland Schleswig-Holstein)

Der IB.SH Mittelstandssicherungsfonds soll Hotel-, Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe unterstützen, die unmittelbar im Sinne der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein vom 23.03.2020 durch staatliche Verordnung im Zuge der Corona-Krise in einen Liquiditätsengpass geraten sind.


Finanzielle Soforthilfe bei der IB.SH (Bundesweit)

Die Corona-Soforthilfe soll kleinere Gewerbetriebe und Selbständige rasch und unbürokratisch finanziell unterstützen, die durch die Corona-Pandemie in eine akute existenzbedrohende wirtschaftliche Lage und in Liquiditätsengpässe geraten sind. Die Förderprogramme zu den Soforthilfen des Bundes können nun bei der IB.SH beantragt werden.


02. April 2020

Finanzielle Soforthilfe bei der IB.SH

Die IB.SH hat ihr Antragsverfahren umgestellt und die FAQ veröffentlicht.
Antragsteller müssen Ihren Antrag fortan elektronisch via Upload bei der IB.SH einreichen. Anträge können seit 10:50 Uhr nicht mehr per Mail gestellt werden!


06. April 2020

Förderungen durch das Bundeswirtschaftsministerium

Das Bundeswirtschaftsministerium fördert ab sofort Beratungen für von Corona betroffene kleine und mittlere Unternehmen, einschließlich Freiberufler bis zu einem Beratungswert von 4.000 Euro ohne Eigenanteil.


15. April 2020

Finanzielle Soforthilfen bei der IB.SH (Bundesweit)

Kürzlich hatten wir bereits auf die neuen FAQ zum Corona-Soforthilfezuschuss des Bundes (für bis zu 10 Beschäftigte) hingewiesen. Hierzu haben wir noch folgende Erläuterungen erhalten, die wir Ihnen ebenfalls zur Verfügung stellen möchten:

„Es hat maßgebliche Änderungen in zwei Punkten gegeben:

  • die vorhandene betriebliche Liquidität ist nun doch nicht einzusetzen für die Frage, ob ein Liquiditätsengpass besteht
  • Personalkosten gehören nicht zum „Finanz- und Sachaufwand“, d.h., sie dürfen bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses nicht berücksichtigt werden

Sofern das für die Antragsteller, die schon Anträge gestellt haben, dazu führen sollte, dass die „unter dem Strich“ zu viel bekommen haben, haben wir in der neuen ersten Rubrik klargestellt, dass dies nicht zur Überkompensation führt und der Antragsteller das nicht (anteilig) zurückzahlen muss.“

Zudem sind die Anträge zur Gewährung von Überbrückungshilfen für Unternehmen mit mehr als 10 und bis zu 50 Beschäftigten freigeschaltet worden.


23. April 2020

Finanzielle Soforthilfen bei der IB.SH (Bundesweit)

Die Übersicht der häufig gestellten Fragen im Soforthilfeprogramm des Bundes (Soforthilfe-Corona) wurde ergänzt (Stand 21.04.2020):

Gilt der Antrag auch für Vermieter von Ferienwohnungen oder Ferienhäuser oder sonstiger Vermietungstätigkeit?

Hier kommt es zunächst ganz entscheidend darauf an, ob es sich um eine gewerbliche Vermietungstätigkeit (Einkünfte aus § 15 EStG) handelt oder nur private Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Einkünfte aus VuV gemäß § 21 EStG) erzielt werden.

Liegt nach dieser steuerrechtlichen Einordnung eine gewerbliche Tätigkeit vor, kann ein Antrag gestellt werden. Bei der Vermietung von Ferienwohnungen o.ä. kann von einer gewerblichen Tätigkeit ausgegangen und ein Antrag gestellt werden, wenn sie im Haupterwerb erfolgt, die Vermietung für maximal sechs Wochen und in einem entsprechenden Wechsel vorgenommen wird, zusätzliche Dienstleistungen angeboten werden (z.B. Reinigung, Frühstück usw.), u.U. mit Angestellten oder Hilfspersonal, und das fortlaufend geschäftsmäßig beworben wird.

In allen anderen Fällen nur privater Vermietungstätigkeit, kann kein Antrag gestellt werden, da es sich insoweit weder um eine gewerbliche noch selbständige Tätigkeit handelt.


Finanzielle Soforthilfen bei der IB.SH (Bundesland Schleswig-Holstein)

Zentrale Anpassungen im IB.SH Mittelstandssicherungsfonds:

  1. Erweiterung der Antragsberechtigung um private Vermieter (Auszug aus den aktualisierten FAQ):
    • „[…] Gewerbliche und private Vermieter (s.u.) von Ferienwohnungen und -häusern und vergleichbaren Angeboten, welche zu touristischen Zwecken beherbergen. Bei privaten Vermietern muss mehr als die Hälfte der Einnahmen (ohne Abzug von Werbungskosten und Betriebsausgaben) aus der Vermietung von Ferienwohnungen und -häusern für touristische Zwecke erzielt werden (Haupterwerb). Dabei werden die Einnahmen aus Vermietung mit den übrigen Einnahmen (z.B. Einnahmen aus nicht selbständiger Arbeit oder
      Kapitalvermögen) ins Verhältnis gesetzt. Maßgeblich ist hier das Kalenderjahr 2019 oder – bei Neueröffnungen in 2019/2020 – die plausibilisierten Planeinnahmen für 2019/2020. Private Vermieter benötigen keinen Gewerbeschein […]“
  2. Anpassung des Antragvordrucks:
    • Ergänzung des Antragvordrucks um Angaben zu privaten Vermietern
    • Ergänzung des Antragvordrucks um eine Kundeninformation
      einschließlich Widerrufsbelehrung für Verbraucherdarlehen an private Vermieter
    • Klarstellung zur Qualität der Hausbankbestätigung auf den Legitimationsunterlagen des Kunden
    • Klarstellung zu den Sorgfaltspflichten der Hausbank im Rahmen der Ermittlung der (fiktiven) wirtschaftlichen Berechtigten
  3. Wegfall der Fisch-De-minimis-Erklärung:
    • Nach finaler Abstimmung mit dem Land Schleswig-Holstein werden Darlehen aus dem IB.SH Mittelstandssicherungsfonds ausschließlich auf der Grundlage der Allgemeinen De-Minimis-Verordnung gewährt. Eine Gewährung von Förderdarlehen auf Grundlage der Regelung zu Fisch-De-Minimis Beihilfen (reduzierte Beihilfewerte bis 30 TEUR) entfällt damit ersatzlos. Damit können z.B. auch Fischrestaurants mit Beihilfewerten bis zu 200 TEUR im IB.SH Mittelstandssicherungsfonds gefördert werden.
  4. SEPA-Lastschriftmandat:
    • Die IB.SH bittet um die korrekte und vollständige Erfassung der notwendigen Angaben und Unterschriften auf dem SEPA-Lastschriftmandat, welches Teil des Antrages ist.

KfW-Sonderprogramm 2020

Das neue KfW-Sonderprogramm 2020 ist bereits an den Start gegangen. Die Mittel für das KfW Sonderprogramm sind unbegrenzt. Es steht sowohl kleinen, mittelständischen Unternehmen als auch Großunternehmen zur Verfügung.

Die Kreditbedingungen wurden nochmals verbessert. Niedrigere Zinssätze und eine vereinfachte Risikoprüfung der KfW bei Krediten bis zu 3 Mio. Euro schaffen weitere Erleichterung für die Wirtschaft.

Eine höhere Haftungsfreistellung durch die KfW von bis zu 90 Prozent bei Betriebsmitteln und Investitionen von kleinen und mittleren Unternehmen erleichtern Banken und Sparkassen die Kreditvergabe.

Ansprechpartner ist Ihre Hausbank oder ein anderer Finanzierungs¬partner Ihrer Wahl in Ihrer Nähe. Eine direkte Antrag¬stellung bei der KfW ist nicht möglich.


23. April 2020

Update und Unterlagen der KFW im Rahmen des Corona-Hilfeprogramms

Infos zum KfW-Schnellkredit:

aa) aus mehrfacher Antragstellung wurde zweifache Antragstellung

bb) eine Umschuldung vom KfW-Schnellkredit zum KfW-Sonderprogramm ist nach langen Diskussionen mit den Gremien nun doch zugelassen (umgekehrt ist ein Wechsel nach wie vor nicht möglich)

Downloads:

Checkliste, ob KfW-Sonderprogramm möglich ist oder nicht (Download)

Schaubild Corona-Beraterhilfe (Download)

Gesamtüberblick auf einer Seite der KfW-Corona-Hilfen (Download)


04. August 2020

Verlängerung der Antragsfristen für Überbrückungshilfen

Die Bundesregierung hat die Antragsfrist für die Überbrückungshilfen um einen Monat verlängert. Die Frist zur Beantragung der Überbrückungshilfe für kleine und mittlere Unternehmen, die durch die Corona-Krise Umsatzeinbrüche zu verzeichnen haben, ist bis zum 30.09.2020 verlängert worden.

Das BMWi hat angekündigt, die Verlängerung der Antragsfrist für die Überbrückungshilfe bis zum 30.09.2020 nunmehr durch eine zügige Änderung der Verwaltungsvereinbarungen und der Vollzugshinweise mit den Bundesländern in die Praxis umzusetzen.


06. August 2020

Verlängerung der Antragsfristen für Überbrückungshilfen

Hiermit informieren wir Sie darüber, dass die Bundesregierung in Umsetzung des Bundesprogramms „Ausbildungsplätze sichern“ eine Förderrichtlinie zur Vergabe der Ausbildungsprämie erlassen hat. Der Bundesverband der Freien Berufe (BFB) war als einer von vier Wirtschaftsverbänden an der Erarbeitung beteiligt.

Wichtige Punkte darin sind:

  1. Ziel der Förderung ist es (Punkt 1.3), kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit bis zu 249 Mitarbeitern durch Zuschüsse:
    • in Form von Ausbildungsprämien für einen Erhalt des Niveaus oder die Erhöhung der Zahl an Ausbildungsstellen im Ausbildungsjahr ab 1. August 2020 zu gewinnen,
    • zur Ausbildungsvergütung dafür zu gewinnen, auch in Zeiten von Kurzarbeit die laufenden Ausbildungsaktivitäten im Betrieb fortzusetzen,
    • in Form von Übernahmeprämien dafür zu gewinnen, die Berufsausbildung von Auszubildenden fortzusetzen, deren ursprünglicher Ausbildungsbetrieb (KMU) aufgrund von Insolvenz als Folge der Corona-Krise die Ausbildung nicht fortführen kann.
  2. Der Zeitraum des Beginns des Ausbildungsvertrages muss zwischen dem 1. August 2020 und dem 15. Februar 2021 liegen (Punkt 2.1.2.2). Dies berührt nicht den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages, der auch früher liegen kann.
  3. Es wird klargestellt, dass kein Anspruch auf die Gewährung der Zuwendungen besteht, sondern in der Reihenfolge der Antragseingänge bis zur Erschöpfung der Mittel entschieden wird (Punkt 1.6). In diesem Sinne ist eine zeitnahe Information der Ausbildungskanzleien zu empfehlen.

Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger erfolgte am 31. Juli 2020, sodass die Richtlinie am 1. August 2020 in Kraft getreten ist. Das Förderprogramm endet am 30. Juni 2021.

Die Förderrichtlinie ist sowohl für die Nutzung in der eigenen Ausbildungskanzlei als auch für die Beratung der Mandantenunternehmen relevant.

Informationsblatt zum Download (PDF):

http://bubolz-bartsch.de/wp-content/uploads/2020/08/Bundesanzeiger-Konjunkturpaket-zur-Ausbildungsprämie.pdf


10. November 2020

Verlängerung des KfW-Sonderprogramms

Ab dem 9.11.2020 steht der KfW-Schnellkredit zudem auch für Soloselbständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten zur Verfügung. Verbessert wurden auch die Regelungen zur Tilgung der KfW-Schnellkredite. Möglich ist ab dem 16.11.2020 auch die vorzeitige anteilige Tilgung ohne Vorfälligkeitsentschädigung.

Über die Hausbanken können die Unternehmen diese KfW-Kredite beantragen, abhängig von dem im Jahre 2019 erzielten Umsatz. Der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei.

Insgesamt sind mittlerweile mehr als 95.000 Anträge auf KfW-Corona-Hilfen bei der KfW eingegangen. 99 Prozent der Anträge sind bereits abschließend bearbeitet worden. Die Zusagen haben insgesamt ein Volumen von knapp 46 Mrd. EUR erreicht.


03. Dezember 2020

Dezemberhilfe und Überbrückungshilfe

Seit Mittwoch, dem 25.11.2020, kann die außerordentliche Wirtschaftshilfe („Novemberhilfe“) beantragt werden. Diese Hilfe wird nun aufgrund der Verlängerung der Schließungen bis zum 20.12.2020 im Rahmen der Vorgaben des EU-Beihilferechts verlängert.

Damit sollen auch für die Zeit der Maßnahmen im Dezember von diesen Schließungen betroffenen Unternehmen Zuschüsse in Höhe von bis zu 75 % des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 als Hilfen zur Verfügung stehen. Die Überbrückungshilfe wird erweitert.

Die Dezemberhilfe im Überblick:

  • Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, indirekt betroffene und mittelbar indirekt betroffene Unternehmen entsprechend den Regelungen der Novemberhilfe.
  • Mit der Dezemberhilfe werden im Grundsatz erneut Zuschüsse von bis zu 75 % des Umsatzes aus Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im Dezember 2020 gewährt.
  • Das europäische Beihilferecht erlaubt eine Förderung von derzeit insgesamt bis zu einer Million Euro ohne konkrete Nachweise eines Schadens. Soweit es der beihilferechtliche Spielraum der betroffenen Unternehmen angesichts schon bislang gewährter Beihilfen zulässt, wird für die allermeisten Unternehmen der Zuschuss in Höhe von bis zu 75 % des Umsatzes des Vorjahresmonats auf dieser Grundlage gezahlt werden können. Zuschüsse zwischen einer und vier Millionen Euro nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe wurden von Brüssel genehmigt. Die Bundesregierung wird sich zudem im Gespräch mit der Europäischen Kommission dafür einsetzen, dass die Höchstbeträge für Kleinbeihilfen und Fixkosten des Temporary Framework deutlich erhöht werden. Für Zuschüsse von über vier Millionen Euro sind weitere Abstimmungen mit der Europäischen Kommission nötig, um eine gesonderte Genehmigung auf Basis des Schadensausgleichs des EU-Beihilferechts zu erreichen.
  • Die Antragstellung wird aktuell vorbereitet. Eine genauere zeitliche Aussage ist derzeit noch nicht möglich. Die Antragstellung wird aber wieder über die IT-Plattform der Überbrückungshilfe (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) erfolgen können. Der Antrag wird wie bei der Novemberhilfe über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder andere Dritte erfolgen. Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000 € Förderung beantragen, können die Anträge mit ihrem ELSTER-Zertifikat direkt stellen.

Die Überbrückungshilfe III im Überblick:

  • „November- und Dezember-Fenster“ in der Überbrückungshilfe: Erweiterung des Zugangs zu den Überbrückungshilfen für die Monate November bzw. Dezember 2020 auch für Unternehmen, die im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 % erlitten haben und keinen Zugang zur Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe hatten. Im Übrigen bleibt es bei der Zugangsschwelle von 50 % Umsatzrückgang für zwei aufeinanderfolgende Monate bzw. 30 % seit April 2020.
  • Erhöhung des Förderhöchstbetrags pro Monat von bisher 50.000 € auf 200.000 € und Ausweitung der Antragsberechtigung durch den Wegfall der Beschränkung auf kleine und mittlere Unternehmen. Nunmehr sind alle Unternehmen bis maximal 500 Mio. € Jahresumsatz in Deutschland antragsberechtigt.
  • Soloselbstständige können alternativ zum Einzelnachweis der Fixkosten künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 25 % des Vergleichsumsatzes in Ansatz bringen – die „Neustarthilfe“. So erhalten sie einen einmaligen Betrag von bis zu 5.000 € als Zuschuss.
  • Der Katalog erstattungsfähiger Kosten wird erweitert um bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 €. Marketing- und Werbekosten sind maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 förderfähig.
  • Abschreibungen von Wirtschaftsgütern werden bis zu 50 % als förderfähige Kosten anerkannt. So kann z. B. ein Schausteller, der ein Karussell gekauft hat und per Kredit oder aus dem Eigenkapital finanziert hat, die Hälfte der monatlichen Abschreibung als Kosten in Ansatz bringen.
  • Die branchenspezifische Fixkostenregelung für die Reisebranche wird erweitert. Das Ausbleiben oder die Rückzahlung von Provisionen von Reisebüros bzw. vergleichbaren Margen von Reiseveranstaltern wegen Corona-bedingter Stornierungen und Absagen bleiben förderfähig. Die vorherige Begrenzung auf Pauschalreisen wird aufgehoben. Auch kurzfristige Buchungen werden berücksichtigt. Außerdem sind für die Reisewirtschaft zusätzlich zu der Förderung von Provisionen oder Margen im ersten Halbjahr 2021 auch externe sowie durch eine erhöhte Personalkostenpauschale abgebildete interne Ausfallkosten für den Zeitraum März bis Dezember 2020 förderfähig.
  • Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können für den Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfallkosten geltend machen. Dabei sind sowohl interne als auch externe Ausfallkosten förderfähig.
  • Soloselbständige sind künftig bis zu einem Betrag von 5.000 € unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt (also auch ohne Einschaltung z.B. von Steuerberater).

Quelle: BMF online (JT)


18. Dezember 2020

Dezemberhilfe und Überbrückungshilfe – Erzielung von Verlusten als Bedingung

Mit der Aktualisierung der FAQ zur Überbrückungshilfen von Anfang Dezember haben sich die Konditionen für die Überbrückungshilfe in einem wesentlichen Punkt entscheidend geändert – Erzielung von Verlusten als Bedingung!

Dies wird voraussichtlich dazu führen, dass eine Vielzahl von Überbrückungshilfe II-Empfängern die erhaltene Leistung ganz oder teilweise zurückzahlen muss, wenn sie im Förderzeitraum insgesamt tatsächlich keinen Verlust erzielt haben.

Anfang Dezember wurde die FAQ zur Überbrückungshilfe II in einem kleinen, aber wesentlichen Punkt geändert.

Erstmals wurden die Details der Vorgaben der EU-Genehmigung zum Hilfsprogramm explizit genannt.

Die zweite Phase der Überbrückungshilfe fällt unter die Regelung zur Gewährung von Unterstützung für ungedeckte Fixkosten im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“, mit der die Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 1863 final vom 19. März 2020 in der Fassung der Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 7127 final vom 13. Oktober 2020 (Temporary Framework) umgesetzt wird).

Durch die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe und anderen Soforthilfen des Bundes und der Länder darf der beihilferechtlich nach der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ zulässige Höchstbetrag nicht überschritten werden.

Nach der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ können grundsätzlich Beihilfen als Beitrag zu den ungedeckten Fixkosten eines Unternehmens in Höhe von bis zu 3 Millionen Euro pro Unternehmen bzw. Unternehmensverbund vergeben werden.

Im Falle von Antragstellern, bei denen es sich nicht um kleine oder Kleinstunternehmen im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014) handelt (Unternehmen mit mehr als 49 Beschäftigten oder einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von über 10 Millionen Euro), darf der Gesamtbetrag der beantragten Überbrückungshilfe (zuzüglich des Gesamtbetrags der zusätzlich beantragten Förderprogramme, die beihilferechtlich ebenfalls auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gestützt sind) höchstens 70 Prozent der ungedeckten Fixkosten betragen, die dem Antragsteller im Förderzeitraum insgesamt entstehen (im Sinne der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ zur Umsetzung des Temporary Framework). Im Falle von kleinen oder Kleinstunternehmen (Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von unter 10 Millionen Euro), darf der Gesamtbetrag der beantragten Überbrückungshilfe (zuzüglich des Gesamtbetrags der zusätzlich beantragten Förderprogramme, die beihilferechtlich ebenfalls auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gestützt sind) höchstens 90 Prozent der ungedeckten Fixkostenbetragen.

Fixkosten in diesem Sinne sind alle Kosten, die einem Unternehmen im beihilfefähigen Zeitraum unabhängig von der Ausbringungsmenge entstehen – also auch solche Kosten, die im Rahmen der Überbrückungshilfe nicht förderfähig sind (vgl. 2.6) (z.B. Tilgungszahlungen für Kredite und Darlehen, ungedeckte Personalkosten, Geschäftsführergehalt bzw. fiktiver Unternehmerlohn). Ungedeckte Fixkosten in diesem Sinne sind alle Fixkosten, die im beihilfefähigen Zeitraum weder durch den Deckungsbeitrag aus Einnahmen noch aus anderen Quellen (z.B. andere Beihilfen) gedeckt sind. Beihilfefähiger Zeitraum im Sinne dieses Programms ist der Leistungszeitraum der Überbrückungshilfe II (September bis Dezember 2020).

Das bedeutet: Ungedeckte Fixkosten sind im Rahmen der Überbrückungshilfe II die Verluste, die Unternehmen für den Zeitraum 1. September 2020 bis 31. Dezember 2020 in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen. Nicht berücksichtigungsfähig sind dabei Verluste aus Wertminderung. Für den zum Zeitpunkt der Antragstellung noch in der Zukunft liegenden Teil dieses Zeitraums können Prognosen zugrunde gelegt werden. Einem Unternehmen können auf Basis der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ folglich Beihilfen bis zu jener Höhe gewährt werden, die maximal 90 Prozent bzw. 70 Prozent dieses Verlustes im Zeitraum 1. September 2020 bis 31. Dezember 2020 entsprechen.

Wird der jeweils zulässige Höchstbetrag bzw. Fördersatz für Beihilfen auf Grundlage der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ überschritten, so ist die Überbrückungshilfe im Rahmen der Antragstellung bis zu diesem zu kürzen (z.B. durch entsprechende Kürzung der angesetzten Fixkosten). Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen, dass die bewilligte Überbrückungshilfe den zulässigen Höchstbetrag bzw. Fördersatz überschreitet (z.B. auf Grundlage geprüfter Abschlüsse), so ist der zu viel gezahlte Betrag im Rahmen der Schlussabrechnung zurückzuzahlen (vgl. 3.11).

Bei Anträgen, die vor dem 5. Dezember 2020 gestellt wurden, waren die genauen beihilferechtlichen Vorgaben der „Bundesregelung Fixkostenhilfe“ zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht bekannt. Wird im Nachhinein bekannt, dass die entsprechenden beihilferechtlichen Bedingungen nicht erfüllt waren, erfolgt eine Korrektur im Rahmen der Schlussabrechnung. Ein Änderungsantrag zur Korrektur der Angaben ist in solchen Fällen nicht erforderlich.


10. Juni 2021

Verlängerung der Corona-Überbrückungshilfen bis Ende September 2021

Die Bundesregierung hat beschlossen, die Corona-Wirtschaftshilfen in angepasster Form bis zum 30.9.2021 zu verlängern, um Unternehmen und Soloselbstständige, die noch immer von den Corona-bedingten Schließungen und Beschränkungen betroffen sind,

Die bisherigen Förderbedingungen werden in der neuen „Überbrückungshilfe III Plus“ beibehalten, die Obergrenze für die Förderung wird erhöht. Neu hinzu kommt eine sog. Restart-Prämie, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können. Die sog. Neustarthilfe wird ebenfalls bis zum 30.9.2021 als „Neustarthilfe Plus“ weitergeführt.

Hierzu führt das BMF u.a. weiter aus:

Die Verlängerung der Überbrückungshilfe III wird mit dem neuen Programm Überbrückungshilfe III Plus umgesetzt, das inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III ist. Auch in der Überbrückungshilfe III Plus sind nur Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt. Das neue Programm wird ebenfalls durch die prüfenden Dritten über das Corona-Portal des Bundes beantragt.

Für beide Programme gemeinsam gilt künftig:

  • Die maximale monatliche Förderung in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus beträgt 10 Mio. Euro.
  • Die Obergrenze für Förderungen aus beiden Programmen beträgt maximal 52 Mio. Euro und zwar 12 Mio. Euro aus dem geltenden EU-Beihilferahmen bestehend aus Kleinbeihilfe, De-Minimis sowie Fixkostenhilfe plus 40 Mio. Euro aus dem neuen Beihilferahmen der Bundesregelung Schadensausgleich. Die neue EU-Regelung zum Schadensausgleich gilt für Unternehmen, die von staatlichen Schließungsmaßnahmen direkt oder indirekt betroffen sind. Diese können künftig Schäden von bis zu 40 Mio. Euro geltend machen.

Neu im Programm der Überbrückungshilfe III Plus ist:

  • Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten. Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 Prozent. Im August beträgt der Zuschuss noch 40 Prozent und im September 20 Prozent. Nach September 2021 wird kein Zuschuss mehr gewährt.
  • Ersetzt werden künftig Anwalts- und Gerichtskosten bis 20.000 Euro pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.
  • Die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird verlängert und erhöht sich von bis zu 1.250 Euro pro Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 Euro pro Monat für den Zeitraum von Juli bis September 2021. Für den gesamten Förderzeitraum von Januar bis September 2021 können Soloselbstständige somit bis zu 12.000 Euro bekommen.

Die FAQ zur Überbrückungshilfe III werden überarbeitet und zeitnah veröffentlicht. Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die bekannte Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Antragsbearbeitung und Auszahlung erfolgen in der Verantwortung der Länder.

Die Härtefallhilfen der Länder sollen im Gleichklang mit der Überbrückungshilfe bis Ende September 2021 verlängert werden.

(Quelle: BMF, Pressemitteilung v. 09.06.2021)


28. Juli 2021

Corona-Informationen zur Überbrückungshilfe III Plus

Nach einer aktuellen Information des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) ist ab sofort die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III Plus möglich. Sie kann für die Fördermonate Juli bis September 2021 beantragt werden. Die Antragstellung muss wie bei früheren Hilfsprogrammen über Berufsangehörige als sogenannte Prüfende Dritte erfolgen.

Die neue Überbrückungshilfe III Plus bildet die nunmehr vierte Phase der staatlichen Überbrückungshilfen. Ihre Bedingungen entsprechen im Wesentlichen denjenigen der bisherigen Überbrückungshilfe III. Ein Kurzüberblick zur Überbrückungshilfe III Plus mit den wesentlichen Änderungen und Erweiterungen ist über die Webseiten des BMWi abrufbar.

Neu ist etwa eine besondere Personalkostenhilfe in Form der sogenannten Restart-Prämie. Sie soll Unternehmen dabei unterstützen, Personal schneller aus der Kurzarbeit zurückzuholen, neu einzustellen oder anderweitig die Beschäftigung zu erhöhen. Daneben sollen besonders von der Pandemie betroffene Unternehmen wie die Reisebranche oder die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft zusätzliche Förderungen beantragen können.

Unternehmen in der Krise soll zudem erleichtert werden, durch gezielte Stabilisierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen eine Insolvenz zu vermeiden. Dazu sollen etwa auch Gerichtskosten, die in einer Restrukturierungssache oder einer Sanierungsmoderation nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) anfallen, in einem bestimmten Umfang ersetzt werden können.

Schließlich sollen auch bauliche Maßnahmen und andere Investitionen zur Umsetzung von Hygienekonzepten und zur Digitalisierung weiterhin gefördert werden. Neu ist: Künftig soll eine Positivliste mehr Klarheit schaffen, welche Maßnahmen konkret förderfähig sind. Die Liste ist als Anhang dem FAQ-Katalog zur Überbrückungshilfe III Plus beigefügt. Der Katalog bietet in gewohnter Weise ausführliche Erläuterungen auch zu allen weiteren Antragsvoraussetzungen.

Anträge für die Überbrückungshilfe III Plus können bis zum 31.10.2021 über das bekannte Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden. Bei Erstantragstellung bis zum 30.9.2021 sollen ebenso wie bei den bisherigen Programmen im Interesse einer schnellen Hilfeleistung auch weiterhin Abschlagszahlungen gewährt werden.

28. Juli 2021

Corona-Informationen zur Neustarthilfe Plus

Nach Information des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) ist die Antragstellung für die Neustarthilfe Plus möglich. Sie kann für die Fördermonate Juli bis September 2021 allerdings zunächst nur per Direktantrag im eigenen Namen beantragt werden. Eine Antragstellung über Prüfende Dritte, wie sie heute bereits bei der Neustarthilfe möglich ist, soll folgen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt dies im Interesse der betroffenen Antragsteller.

Mit dem neuen Programm Neustarthilfe Plus sollen weiterhin Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie unterstützt werden. Eine wesentliche Änderung zur bisherigen Neustarthilfe: Der Vorschuss (Betriebskostenpauschale) wurde für Soloselbstständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften auf maximal 4.500 € pro Monat und für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften auf bis zu 18.000 € erhöht.

Ausführliche Erläuterungen zu den Antragsvoraussetzungen finden sich in einem gesonderten FAQ-Katalog zur Neustarthilfe Plus. Zu besseren Lesbarkeit sind dort die inhaltlichen Änderungen gegenüber der bisherigen Neustarthilfe kenntlich gemacht.

Anträge für die Neustarthilfe Plus können bis zum 31.10.2021 unter dem bekannten Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden.

10. September 2021

Verlängerung der Coronahilfen bis zum 31.12.2021

Nach einer aktuellen Information des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat die Bundesregierung eine Verlängerung der Coronahilfen bis zum 31.12.2021 beschlossen. Dies betrifft sowohl die Überbrückungshilfe III Plus als auch die Neustarthilfe Plus.

Die Überbrückungshilfe III Plus bildet die inzwischen vierte Phase der staatlichen Überbrückungshilfen. Ihre Bedingungen entsprechen im Wesentlichen denjenigen der Überbrückungshilfe III.

Keine Verlängerung wird die besondere Personalkostenhilfe in Form der sogenannten Restart-Prämie erhalten. Sie soll wie ursprünglich vorgesehen Ende September auslaufen. Die restart-Prämie soll Unternehmen dabei unterstützen, Personal schneller aus der Kurzarbeit zurückzuholen, neu einzustellen oder anderweitig die Beschäftigung zu erhöhen.

Die Umsetzung im FAQ-Katalog zur Überbrückungshilfe III Plus und im FAQ-Katalog zur Neustarthilfe Plus soll nach Auskunft des BMWi kurzfristig erfolgen. Anträge werden über das bekannte Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden können.

03. Dezember 2021

Information des Projektmanagementbüros Überbrückungshilfe Schleswig-Holstein

Verlängerung des befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen während der Corona-Pandemie (Temporary Framework)
Die Europäische Kommission hat am 18. November 2021 den befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen während der Corona-Pandemie (Temporary Framework) bis zum 30. Juni 2022 verlängert und erweitert. Der geänderte Beihilferahmen sieht u.a. die Erhöhung der Obergrenzen für Kleinbeihilfen auf 2,3 Mio. Euro (bislang 1,8 Mio.Euro) und der Obergrenzen für Fixkostenhilfe auf 12 Mio. Euro (bislang 10 Mio. Euro) vor.

Überbrückungshilfe IV
Die Bundesregierung hat angekündigt, für Unternehmen die Überbrückungshilfe III Plus als Überbrückungshilfe IV für den Förderzeitraum Januar bis Ende März 2022 fortzuführen. Grundsätzlich bleiben die Zugangsvoraussetzung der Überbrückungshilfe III Plus bestehen. Antragsberechtigt sind weiterhin Unternehmen, die einen Corona-bedingten Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat 2019 nachweisen können. Sie bekommen umfassend ihre Betriebskosten erstattet. Unternehmen, die Umsatzausfälle von mehr als 70 Prozent nachweisen können, bekommen in der Überbrückungshilfe IV zukünftig bis zu 90 Prozent ihrer Fixkosten erstattet. Für Aussteller auf Weihnachtsmärkten, die von der aktuellen Situation besonders betroffen sind, werden erweiterte Möglichkeiten geschaffen. Im Rahmen der neuen Überbrückungshilfe IV wird ihnen der Zugang zum Eigenkapitalzuschuss erleichtert: Es muss nur für einen Monat ein relevanter Umsatzrückgang nachgewiesen werden. Bereits jetzt können Aussteller auf Weihnachtsmärkten die Überbrückungshilfe III Plus erhalten – für sie besonders relevant ist die Abschreibung auf verderbliche Ware und Saisonware.

Neustarthilfe Plus
Auch für die von der Corona-Pandemie betroffenen Soloselbstständigen wurde der Förderzeitraum der Neustarthilfe Plus für die Fördermonate Januar bis Ende März 2022 verlängert. Soloselbststände können weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt also für diesen Zeitraum bis zu 4.500 Euro. Seit dem 12. November 2021 können prüfende Dritte alle Änderungen bei der Neustarthilfe Plus für den Förderzeitraum Juli bis Ende September 2021 selber im digitalen Antragsportal vornehmen.

Härtefallhilfen
Auch die Härtefallhilfen werden bis Ende März 2022 verlängert. Die Antragsfrist für die Härtefallhilfe Schleswig-Holstein wird zunächst bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Schlussabrechnungen
Mit der Verlängerung der Corona-Hilfen geht eine Verlängerung der Fristen für die Antragstellung der Überbrückungshilfe III Plus und für die Schlussabrechnung einher. Details dazu werden derzeit abgestimmt. Termin für die Schlussabrechnungen in der Überbrückungshilfe I und II sowie in der November- und der Dezemberhilfe (einschließlich Erweiterungen) ist bisher der 30. Juni 2022. Hier ist eine Verlängerung bis zum 31. Dezember 2022 angekündigt.

Direktanträge in der November- und Dezemberhilfe
Direktanträge in der November- und Dezemberhilfe bis zu einer Maximalhöhe von 5.000 Euro, die in der Dunkelverarbeitung bewilligt wurden, sollen nach den Vorgaben des Bundes einer stichprobenartigen Nachprüfung unterzogen werden. Im Fokus der Nachprüfung steht die die Antragsberechtigung. Ziel soll es sein, nicht Antragsberechtigte zu identifizieren und die Antragsvoraussetzungen im Rahmen einer nachträglichen Prüfung zu klären. Sofern eine Antragsberechtigung nicht nachgewiesen werden kann, wird der Bewilligungsbescheid widerrufen und der gezahlte Zuschuss zurückgefordert.

Für die Schluss- und Endabrechnung der Überbrückungshilfen haben sich die Länder auf eine Bagatellgrenze von 250 Euro je Programmlinie verständigt. Auf Rückforderungen bis zu dieser Grenze soll auch im Rahmen dieser Nachprüfung verzichtet werden.

Sollte eine Rückforderung notwendig sein, können Antragsteller nach Rückzahlung der November- bzw. Dezemberhilfe in der Überbrückungshilfe III bis voraussichtlich zum 28. Februar 2022 einen Erstantrag über prüfende Dritte stellen. Voraussetzung: Es wurde kein Antrag auf Neustarthilfe gestellt (ansonsten ist zwingend die Wahlrechtsoption zu wählen). In Einzelfällen kann das Wahlrecht auch im Zeitraum der Endabrechnung der Neustarthilfe oder im Zeitraum der Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe III, spätestens aber bis zum 30. Juni 2022 ausgeübt werden.
Weitere und aktuelle Informationen finden Sie wie gewohnt unter:
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

Corona-Hilfe: Informationen

Hinweise für Antragsteller

Betrugsversuche im Zusammenhang mit der Corona-Soforthilfe des Bundes

Erneut kursieren derzeit E-Mails mit einem falschen Antragsformular für Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen und einen „Corona-Weihnachtsbonus“ für Soloselbständige, die angeblich vom Europäischen Rat und vom Bund gemeinsam angeboten werden. Hierauf macht die EU-Kommission aufmerksam.

Hierzu führt die EU-Kommission u.a. weiter aus:

Die betrügerischen Emails mit dem Absender deutschland@ec.europa.eu stammen nicht von der Europäischen Kommission. Es wurden keine E-Mail-Konten der Europäischen Kommission gehackt. Es handelt sich um einen Phishing-Versuch unter Vortäuschung der Identität der Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland. Die Polizei ist informiert.

Die neuerliche Betrugsmail wird unter missbräuchlicher Verwendung des Namens des Sprechers der Europäischen Kommission in Deutschland, Reinhard Hönighaus, versendet. Die in den Kontaktdaten der Betrugsmail angegebene Faxnummer führt nach Bischofswerda/Sachsen.

Bereits im Juli und Oktober wurden ähnliche Emails von der betrügerischen Domain eu-coronahilfe.de verschickt. Dies wurde ebenfalls umgehend bei der Polizei zur Anzeige gebracht. Die Domain ist inzwischen gesperrt.

Reagieren Sie nicht auf solche Phishing-E-Mails. Öffnen Sie den Anhang nicht.

Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen in Deutschland in der Corona-Pandemie werden von Bund und Ländern gewährt, nicht direkt von der Europäischen Union. Vertrauenswürdige Informationen darüber finden Sie unter der von der Bundesregierung eingerichteten Webadresse ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung v. 23.11.2020 (il)


Wie Sie sicherlich schon aus den Medien und/oder über unsere und die Kanäle des Wirtschaftsministeriums oder aus direkten Kundenrückmeldungen erfahren haben, gibt es aktuell Betrugsversuche im Zusammenhang mit der Corona-Soforthilfe des Bundes. Wir möchten Sie an dieser Stelle auch noch einmal direkt dafür sensibilisieren.

Aktuell werden von Betrügern im Internet zunehmend Webseiten eröffnet, die eine schnelle Auszahlung von Corona-Hilfen versprechen, wenn man den Antrag auf dieser Webseite stellt. Bitte sensibilisieren Sie Ihre Mandanten in Ihren Gesprächen, zur Antragstellung ausschließlich die offizielle Webseite der IB.SH zu nutzen.

Zudem gibt es Hinweise darauf, dass Antragsteller per E-Mail aufgefordert werden, durch Anklicken eines Links ihren Antrag auf den Corona-Soforthilfezuschuss zu bestätigen, um die weitere Bearbeitung zu ermöglichen. Absender der vorliegenden E-Mail ist die Adresse info@domainnameparking.at.

Die in deutscher und englischer Sprache verfasste E-Mail ist wie eine Antwort auf Ihren Antrag formuliert, enthält aber eine andere E-Mail-Adresse als die von IB.SH im anfänglichen Antragsprozess verwendete E-Mail (soforthilfezuschuss@in-sh.de statt soforthilfezuschuss@ib-sh.de).

In der E-Mail wird erklärt, dass eine Bestätigung notwendig sei, weil AntiSpam PRO andernfalls die Zustellung des Antrages verhindert. Diese Mails wurden nicht von der IB.SH verschickt. Bitten Sie Ihre Mandanten, diese E-Mail zu löschen und nicht auf den Link zu klicken. Die IB.SH wird nicht dazu auffordern, E-Mails an die IB.SH durch Anklicken eines Links zu bestätigen.

Melden Sie sich bitte bei der IB.SH (mail an foerderlotse@ib-sh.de), wenn Ihnen Betrugsversuche bekannt werden, damit diese nachverfolgt werden können.

Einige Antragsteller nicht bewilligungsreifer Anträge haben am 9. April um 18.20 eine E-Mail von der IB.SH erhalten. Im Zusammenhang mit den auf der Webseite der IB.SH veröffentlichten Informationen zu Betrügern kann es hier eventuell zu einer Verunsicherung einiger Antragsteller kommen.

Um diese Verunsicherung zu reduzieren, haben alle Adressaten dieser Mail vom 9. April heute eine zweite Mail von der IB.SH erhalten, um noch einmal zu verdeutlichen, dass die Mail vom 9.4. von der IB.SH versendet wurde.


Artikel zu strafbaren Rückzahlungen von Corona-Soforthilfen

Die Anträge auf Soforthilfe im Rahmen der Corona-Krise sind leider nicht so klar und unproblematisch, wie sie sein könnten und sollten. Vor allem erscheint im Nachhinein einiges dann doch in einem anderen Licht als bei Antragstellung.

Unter anderem auch, weil es unterschiedliche Auskünfte von der IB.SH, aus der Presse und sich ändernde FAQ gibt.

Das kann zu Verunsicherung führen, da bei Antragstellung vielleicht die Voraussetzungen andere waren und man das Gefühl bekommt, unberechtigt oder in nicht korrekter Höhe Hilfen beantragt zu haben.

Wir werden nun häufig gefragt: Was ist zu tun? Zurückzahlen, Abwarten, Widerspruch einlegen?

Leider dürfen wir dazu nicht beraten und können auch keine rechtssicheren Aussagen machen.

Wir können Ihnen bei Ermittlung der – zu Datum der Antragstellung – korrekten Werte behilflich sein (AN-Zahlen, Liquiditätsplanung).

Wir möchten mit Ihnen einen Link zu einem aktuellen Artikel der DATEV e.G. teilen, der dieses sensible Thema aufgreift und den wir als informativ empfinden.

https://www.datev-magazin.de/praxis/steuerberatung/strafbare-rueckzahlungen-26561


Dringende aktuelle Warnung vor Phishing Mail mit dem Absender ib-sh.de.com

Wir möchten Sie aus gegebenem Anlass vor Phishing Mails warnen. Aktuell versenden Unbekannte Phishing Mails im Namen der Investitionsbank Schleswig-Holstein, die im Anhang eine Bescheinigung über den Erhalt von Zuwendungen aus der Corona-Soforthilfe zur Vorlage beim Finanzamt enthalten. Auf diese Weise versuchen vermutlich die Betrüger, schädliche Software auf den Computern, Smartphones und anderen Endgeräten der Empfänger zu installieren.

Die Phishing Mails werden aktuell von der Domain „(at)ib-sh.de.com“ versandt, die nicht der IB.SH gehört.

Es werden offenbar gezielt Unternehmen mit (ehemaligem) Sitz in Schleswig-Holstein angeschrieben, unabhängig davon, ob sie einen Corona-Soforthilfezuschuss beantragt haben oder nicht.

Wenn Ihnen solche Mails zugeleitet werden, löschen Sie die Mails. Bitte öffnen Sie keinesfalls die Anhänge dieser E-Mails und klicken Sie nicht auf enthaltene Links. Benutzen Sie auch nicht die dort angegebene E-Mail Adresse.

Die IB.SH hat in dieser Sache das LKA eingeschaltet und auf der Website und in den sozialen Medien entsprechende Meldung veröffentlicht, um zu informieren. Es gibt Rückmeldungen aus anderen Bundesländern, dass dort gleichlautende Mails im Namen des jeweiligen Förderinstituts im Umlauf sind.

Die IB.SH verwendet für ihre Kommunikation die E-Mail Domain „[at]ib-sh.de“. Von der IB.SH im Rahmen der Soforthilfe-Zuschussprogramme versendete E-Mails, die Kunden z.B. über den Bearbeitungsstand des Antrags informieren, verweisen immer auf Server der IB.SH (https://foerderprogramme.ib-sh.de).

Die uns vorliegenden Phishing Mails haben den folgenden personalisierten Text:

Betreff: Corona Zuschuss – Bestätigung und Belehrung

Sehr geehrter Max Mustermann,

die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) hat Ihnen im Auftrag des Landes Schleswig-Holstein und der Bundesrepublik Deutschland, Corona Soforthilfen in Form eines Zuschusses zur Überwindung der existenzbedrohlichen Lage und eines Liquiditätsengpasses im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 ausgezahlt. Mit diesem Schreiben möchten wir Ihnen folgendes übermitteln:

Eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt

Unabhängig von Kontrollmitteilungen an die Finanzämter von Amts wegen sind Sie verpflichtet, Ihrem Finanzamt die Soforthilfe als zu versteuerndes Einkommen anzugeben. Hierzu dient die anliegende Bescheinigung „Bescheinigung_Finanzamt“.

Eine Rechtsbelehrung über ihre Pflichten, die Sie bei der Antragsstellung eingegangen sind:

Sollten Sie im Nachgang feststellen, dass einige Angaben nicht zutreffend waren, sind Sie gehalten, den Zuschuss bzw. auch Anteile des Zuschusses an die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) teilweise oder komplett zurückzuüberweisen. Sie werden hiermit nochmals belehrt, dass entscheidungserhebliche Falschangaben im Rahmen Ihres Antrags auf den Corona-Zuschuss mehrere Straftatbestände erfüllen, die mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren geahndet werden können.

Wir wünschen Ihnen alles Gute für die Fortführung Ihrer unternehmerischen Tätigkeit und verbinden dies mit den besten Wünschen für Ihre persönliche Gesundheit.

Bitte senden Sie die Antwort, sowie die ausgefüllte Bescheinigung an: [Anm. d. Red.: E-Mail gelöscht]

Mit freundlichen Grüßen

Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH)

[Anhang Rechtsbelehrung_Zuschussempfaenger.pdf]
[Anhang Bescheinigung_Finanzamt.pdf]