Erfassung von Umsätzen im Kassenbuch mit Kreditkarten, per EC oder per Überweisung
Erfassung von Umsätzen im Kassenbuch mit Kreditkarten, per EC oder per Überweisung https://bubolz-bartsch.de/wp-content/uploads/2018/08/kassenbuch.jpg 1000 662 BubolzBartsch BubolzBartsch https://secure.gravatar.com/avatar/ddf674ca7529ea51efe968cbbed24474?s=96&d=mm&r=gDas Thema um die Erfassung von unbaren Karten-Umsätzen im Kassenbuch ist umstritten und wurde in jüngster Vergangenheit heftig diskutiert.
Genau geht es um die Frage, ob unbare Umsätze (Zahlungen mit EC- und Kreditkarten) im Kassenbuch auftauchen dürfen sowie um die Forderung des Bundesministeriums für Finanzen (BMF), dass bare und unbare Geschäftsvorfälle getrennt zu erfassen und zu verbuchen sind. Die Erfassung unbarer Umsätze im Kassenbuch stelle einen formellen Mangel dar und widerspreche dem Grundsatz der Wahrheit und Klarheit einer kaufmännischen Buchführung (siehe auch Randziffer 55 der GoBD [ 1 ])
Nachdem sich der Deutsche Steuerberaterverband (DStV e.V.) [ 2 ] als auch die Bundessteuerberaterkammer [ 3 ] kritisch zu den Vorgaben des BMF geäußert hat und um eine praktikable Lösung hinsichtlich der Erfassung von Kartenumsätzen gebeten hat, relativiert das BMF mit Schreiben vom 29.06.2018 die strengen Anforderungen [ 4 ]. Es soll also der bisherigen Vorgehensweise bei der Erfassung von unbaren Karten-Umsätzen im Kassenbuch Rechnung getragen werden.
Die Finanzverwaltung geht zwar weiterhin davon aus, dass die (zumindest zeitweise) Erfassung von EC-Karten-Umsätzen einen formellen Mangel auslöst. Dieser formelle Mangel wird unter bestimmten Voraussetzungen nicht zu einer Verwerfung der Buchführung und damit zu Hinzuschätzungen führen.
Notwendige Voraussetzungen damit die Buchführung ihren Bestand erhält sind folgende:
- Der Zahlungsweg muss ausreichend dokumentiert sein
- Die Nachprüfbarkeit des Kassengeldbestandes (Kassensturzfähigkeit) muss jederzeit bestehen
Quellen:
[ 1 ] BMF-Schreiben v. 14.11.2014 zu den Grundsätzen zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff – GoBD
[ 2 ] Pressemitteilung des DStV e.V. zur Erfassung von Karten-Umsätzen im Kassenbuch
[ 3 ] Eingabe der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) an das Bundesfinanzministerium (BMF) v. 27.04.2018 zur Erfassung unbarer Kartenumsätze im Kassenbuch
[ 4 ] BMF-Schreiben v. 29.06.2018 als Antwort auf die Eingabe der BStBK