Einspruch Steuerbescheid: So korrigieren Sie Fehler im Einkommensteuerbescheid!

Einspruch Steuerbescheid: So korrigieren Sie Fehler im Einkommensteuerbescheid! 1024 576 BubolzBartsch

Nur zwei Dinge auf dieser Welt sind uns sicher: der Tod und die Steuer. Was Benjamin Franklin bei seinem Aphorismus aber vergaß, ist die die simple Tatsache, dass die Richtigkeit von Steuerbescheiden indes keinesfalls immer sicher ist. In Deutschland weist circa jeder fünfte Steuerbescheid zur Einkommensteuer Fehler auf, belegt eine Statistik des Bundes der Steuerzahler. Nach unserer Erfahrung muss sogar jeder zweite Steuerbescheid korrigiert werden! Grund genug also, die Steuerforderung des Finanzamts zu prüfen und gegebenenfalls Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen.

Zusammenfassung: So legen Sie Einspruch gegen den Steuerbescheid ein!

  • Gegen Ihren Einkommensteuerbescheid können Sie grundsätzlich Einspruch einlegen, sofern Sie Fehler im Bescheid des Finanzamts entdecken. Zuständig für Einsprüche ist immer das Finanzamt, von dem Sie den Steuerbescheid erhalten haben.
  • Die Einspruchsfrist beträgt exakt einen Monat ab Bekanntwerden des Bescheids. Die Frist verlängert sich, sofern das Fristende auf das Wochenende oder einen Feiertag fällt.
  • Ein Einspruch allein befreit nicht von der Zahlungspflicht! Diese kann lediglich verschoben werden, wenn zudem die Aussetzung der Vollziehung beantragt wird.
  • Erfolgt ein Einspruch gegen den Steuerbescheid, kann die Veranlagung vollumfänglich geändert werden, d.h. sowohl zugunsten, als auch zuungunsten des Steuerpflichtigen. Sollte die Prüfung des Steuerbescheids eine sogenannte „Verböserung“ ergeben, muss Ihnen das Finanzamt dies jedoch vorab mitteilen. Sie können den Einspruch dann zurücknehmen und der ursprüngliche Steuerbescheid bleibt gültig.
  • Sofern Sie alle Angaben in Ihrer Steuererklärung vollständig und richtig gemacht haben, sind Sie nicht verpflichtet, das Finanzamt auf Fehler im Steuerbescheid hinzuweisen.
  • Geht es lediglich um eine punktuelle Änderung des Einkommensteuerbescheids, kann ein Antrag auf Änderung des Steuerbescheides gestellt werden. Dieser Antrag kann formlos per E-Mail oder sogar telefonisch gestellt werden.

Formale Kriterien für den Einspruch gegen Steuerbescheid

Nicht nur die Tatsache, dass viele Steuerbescheide fehlerhaft sind, sollte zur Prüfung des eigenen Steuerbescheids motivieren. Denn auch die Aussichten, dass der Einspruch gegen den Steuerbescheid erfolgreich ausfällt, stehen nicht so schlecht. Statistisch betrachtet sind zwei von drei Einsprüchen gegen Steuerbescheide in Deutschland erfolgreich.
Doch damit ein Antrag überhaupt geprüft und dem Einspruch stattgegeben werden kann, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Rein formal ist ein Einspruch gegen den Steuerbescheid kaum an Vorgaben gebunden. Zu beachten ist:

  • Der Einspruch muss an das richtige Finanzamt übermittelt werden. Dies ist jeweils das Amt, das auch den Steuerbescheid verschickte.
  • Der Einspruch muss schriftlich erfolgen. Ob dies digital per Mail oder auf klassischem Wege per Fax oder postalischem Brief geschieht, spielt keine Rolle.
  • Ein Muster für einen Einspruch gegen den Steuerbescheid gibt es nicht. Aus dem Schreiben sollte aber eindeutig hervorgehen, dass Sie Einspruch einlegen. Geben Sie auch Ihre Steuernummer an. Begründen Sie zudem den Einspruch (kann auch nachgeholt werden) und lassen Sie sich den Eingang des Schreibens bestätigen.

Einspruchsfrist für Steuerbescheid ermitteln

Neben der Form ist dann vor allem die Einspruchsfrist für Einkommensteuerbescheide einzuhalten. Diese liegt bei exakt einem Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids, kann sich aber aufgrund von Wochenendtagen oder Feiertagen verschieben.
Start der Frist ist allerdings nicht das Datum, an dem der Steuerbescheid erstellt wurde. Nach § 122 AO Bekanntgabe des Verwaltungsakts gilt ein Schreiben am dritten Tag nach postalischer Aufgabe als bekannt und somit als erster Tag innerhalb der Einspruchsfrist.

  • Start der Frist bzw. Bekanntgabe des Steuerbescheids: +3 Tage nach Aufgabe bei der Post (nach § 122 AO)
  • Fällt das Ende der 3-Tages-Frist auf ein Wochenende oder auf einen Feiertag, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags (nach § 108 AO)
  • Dauer der Einspruchsfrist: +1 Monat (nach § 355 AO)
  • Fällt das Ende dieser 1-Monats-Frist auf ein Wochenende oder auf einen Feiertag, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags (nach § 108 AO)

Vorsicht: keine Verböserung beim Einspruch gegen den Steuerbescheid riskieren!

Ist der Einspruch gegen den Steuerbescheid erstmal beim Finanzamt eingegangen, ist der jeweilige Sachbearbeiter verpflichtet, den gesamten Steuerbescheid zu überprüfen. Hierauf können unterschiedliche Szenarien folgen.

Szenario 1: Ihrem Einspruch gegen den Steuerbescheid wird stattgegeben

Im Idealfall wird Ihrem Einspruch stattgegeben und der Bescheid wird wie gefordert zu Ihren Gunsten geändert. In diesem Fall werden Sie schriftlich informiert.

Szenario 2: Ihrem Einspruch gegen den Steuerbescheid wird nicht stattgegeben

Natürlich ist es auch möglich, dass Ihrem Einspruch nicht stattgegeben wird. Sollte dies so sein, muss aber auch der Sachbearbeiter die Ablehnung des Einspruchs begründen, sodass Sie die Entscheidung nachvollziehen und gegebenenfalls nachprüfen können.
Da dies für das Finanzamt mit relativ viel Verwaltungsaufwand verbunden ist, erhalten Sie zeitgleich meist auch ein Schreiben, mit welchem Sie den Einspruch zurückziehen können. Verpflichtet sind Sie dazu aber nicht.
Sofern Sie nämlich trotz ausführlicher Begründung der Ablehnung ( Einspruchsentscheidung) noch immer der Meinung sind, dass Fehler im Steuerbescheid enthalten sind, bleibt Ihnen nur die Klage vor dem Finanzgericht. Auch hier kann Sie der Steuerberater vertreten und Ihre Interessen wahren.

Szenario 3: Der Einspruch gegen den Steuerbescheid fällt zu Ihren Ungunsten aus

Es besteht immer auch die Möglichkeit, dass während der Prüfung des Steuerbescheids Fehler entdeckt werden, die zu Ihren Gunsten passiert sind. In diesem Fall droht die sogenannte „Verböserung“.
Diese hätte zur Folge, dass es zu einer höheren Steuer käme als im ursprünglichen Bescheid festgesetzt.
In der Praxis dürfte es soweit aber nicht kommen. Denn das Finanzamt ist dazu verpflichtet, Ihnen eine drohende Verböserung mitzuteilen. Hierauf haben Sie die Möglichkeit, Ihren Einspruch gegen den Steuerbescheid zurückzuziehen.
Nehmen Sie diese Möglichkeit wahr, bleibt der Steuerbescheid wie ursprünglich bestehen und eine Änderung des Steuerbescheids zu Ihren Ungunsten erfolgt nicht!

Übrigens: Es ist möglich, dass sich das Finanzamt zu Ihren Gunsten irrt und Sie dies im Nachhinein bemerken. Das Gute ist: Sie dürfen auf die Richtigkeit des Steuerbescheids vertrauen und müssen das Finanzamt nicht über den Fehler aufklären!

Alternative: einfache Änderung des Steuerbescheids

Alternativ zum Einspruch haben Sie die Möglichkeit, eine sogenannte Änderung des Steuerbescheids (§ 172 Abs. 1 Nr. 2a AO) zu beantragen. Der Vorteil hierbei ist, dass Ihr Einkommensteuerbescheid nicht vollständig überprüft wird und somit auch keine Gefahr der Verböserung besteht. Zu empfehlen ist dies immer dann, wenn punktuelle Änderungen vornehmen möchten.
Beispielsweise könnten Sie vergessen haben, in den Werbungskosten einen bestimmten Posten einzutragen. In solch einem Fall ist der Antrag auf einfache Änderung des Steuerbescheids der bessere Weg als ein Einspruch. Zudem ist die Änderung auch simpler umzusetzen, da Sie diese sogar telefonisch beantragen können.

Fazit: am besten direkt an den Steuerberater wenden!

Letztlich sollten Sie sich die Frage stellen, ob es überhaupt zu einem Einspruch gegen den Steuerbescheid kommen muss. Fakt ist, dass ein Einspruch statistisch betrachtet häufig notwendig ist, da viele Steuerbescheide fehlerhaft sind. Ob diese Fehler durch den Steuerpflichtigen oder den Sachbearbeiter beim Finanzamt entstanden sind, ist vorerst nebensächlich. Denn so oder so ist im Steuerbescheid nicht die korrekte Steuersumme zu finden.
Zu empfehlen ist es daher, die Einkommensteuererklärung direkt von einem Steuerberater anfertigen zu lassen. Dieser besitzt nicht nur die Fachkenntnis, die Steuererklärung vollständig und korrekt an das Finanzamt zu senden, sondern erspart Ihnen auch jede Menge Zeit und Aufwand – sowohl vor der Steuererklärung als auch danach.
Sollten Sie Ihre Einkommensteuererklärung trotzdem eigenständig anfertigen wollen, ist dies Ihr gutes Recht. Prüfen Sie den Steuerbescheid nach Erhalt aber sorgfältig. Entscheiden Sie danach, ob ein Einspruch gegen den Steuerbescheid sinnvoll ist oder ob Sie womöglich doch nur eine Änderung beantragen.