Bewirtungsumsätze korrekt buchen: Fragen und Antworten vom Steuerberater

Bewirtungsumsätze korrekt buchen: Fragen und Antworten vom Steuerberater 1024 683 BubolzBartsch

Jeder kennt die Frage am Imbiss oder an der Kasse der örtlichen Systemgastronomen: „Zum Mitnehmen oder zum Hieressen?“ Warum aber ist diese Frage wichtig? Die Frage ist deswegen so entscheidend, da sie mit darüber entscheidet, inwieweit die Bereitstellung von Speisen und Getränken als Lieferung oder sonstige Leistung zu behandeln ist.

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Quelle: Unsplash / @seitamaaphotography

Dies ist deswegen so entscheidend, weil zwischen beiden Möglichkeiten ein grundsätzlicher steuerlicher Unterschied besteht. Auf Lieferungen werden grundsätzlich 7% Umsatzsteuer, auf sonstige Leistungen hingegen grundsätzlich 19% Umsatzsteuer erhoben.

Werden diese Unterschiede nicht beachtet, kann es im Falle einer Betriebsprüfung zu unerwünschten Problemen mit dem Finanzamt kommen. Wann aber wird von einer Lieferung, wann von einer sonstigen Leistung gesprochen?

Welche Kriterien zeichnen eine sonstige Leistung aus?

Eine sonstige Leistung liegt vor, wenn aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers das Dienstleistungselement der Speisenabgabe qualitativ überwiegt, also unterstützende Dienstleistungen erbracht werden, die den sofortigen Verzehr der Speisen ermöglichen. Die Abgabe von Speisen und/oder Getränken ist demnach nur eine Komponente der gesamten Leistung.

  1. Der bewirtende Unternehmer ist nicht auf die Ausübung der Handels- und Verteilerfunktion von Lebensmittel beschränkt
  2. Eine die Bewirtung fördernde Infrastruktur (Räumlichkeiten, Tische und Stühle oder Bänke, Bierzeltgarnituren etc.) ist vorhanden
  3. Speisen und Getränke werden vor Ort serviert
  4. Bedienungs-, Koch- oder Reinigungspersonal für in Zusammenhang mit der Bewirtung stehenden Leistungen wird vom Bewirtenden beschäftigt, beispielswiese die Durchführung von Service-, Bedien- oder Spülleistungen im Rahmen einer die Bewirtung fördernden Infrastruktur oder in den Räumlichkeiten des Kunden
  5. Geschirr oder Besteck wird zur Verfügung gestellt
  6. Es erfolgt eine individuelle Beratung bei der Auswahl der Speisen und Getränke und/oder Beratung hinsichtlich der Zusammenstellung und Menge von Mahlzeiten für einen bestimmten Anlass

Welche Kriterien zeichnen eine Lieferung aus?

Einfach formuliert ließe sich sagen, dass von einer Lieferung gesprochen werden kann oder sogar muss, sobald die oben erwähnten unterstützenden Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken fehlen bzw. nicht vom Bewirtenden erbracht werden. Positiv formuliert: Die Abgabe von zubereiteten oder nicht zubereiteten Speisen mit oder ohne Beförderung, jedoch ohne andere unterstützende Dienstleistungen, stellt stets eine Lieferung dar. Der grundsätzliche Umsatzsteuersatz liegt bei 7% (Speisen) und 19% (Getränke).

Weiterführende Informationen

Ratgeber Betriebsprüfung durch das Finanzamt

Ratgeber Einspruch gegen Steuerbescheid

Für die Unterscheidung von sonstiger Leistung und Lieferung sind steuerlich unerheblich

  • Die Darbietung von Waren in Regalen und im Tresen
  • Ob Speisen bei Bestellung bereits zubereitet sind oder nicht
  • Der Transport der Speisen und Getränke zum Ort des Verzehrs einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Leistungen, wie das Kühlen oder Wärmen, der hierfür erforderlichen Nutzung von besonderen Behältnissen und Geräten sowie der Vereinbarung eines festen Lieferzeitpunkts
  • Übliche Bewirtungszusatzleistungen (z. B. Verpacken, Beigabe von Einweggeschirr oder -besteck)
  • Die Anbieten von Papierservietten
  • Die Abgabe von Senf, Ketchup, Mayonnaise, Apfelmus oder ähnlichen Beigaben
  • Die Bereitstellung von Abfalleimern an Verkaufsständen, Würstchenbuden usw.
  • Die Installation von Einrichtungen und Vorrichtungen, die in erster Linie dem Verkauf von Waren dienen (z. B. Verkaufstheken und -tresen sowie Ablagebretter an Kiosken, Verkaufsständen, Würstchenbuden usw.)
  • Die reine Erstellung von Leistungsbeschreibungen (z. B. Speisekarten, Menüs usw.)
  • Die allgemeine Erläuterung des Leistungsangebots

Corona-Update: Änderung der Umsatzbesteuerung von Restaurationsleistungen

Die Bundesregierung hat im Zuge der wirtschaftlichen Auswirkungen durch die Corona-Pandemie zahlreiche Hilfen für Unternehmen bereitgestellt.

Im Corona-Steuerhilfegesetz Nr. 1 wurde eine befristete Steuersatzsenkung für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (vor dem Konjunkturpaket) festgesetzt. Demnach wird der Umsatzsteuersatz für nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme des Verkaufs von Getränken von 19 auf 7% abgesenkt.

Im Corona-Steuerhilfegesetz Nr. 2 wurde der Regelumsatzsteuersatz von 19% auf 16% und der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% auf 5% gesenkt. In diesem Fall gilt die Neuregelung vom 01. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020.

  • Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (jedweder Form – ohne Getränke!)
  • Zeitraum vom 01. Juli – 31. Dezember 2020: 5%
  • Zeitraum vom 01. Januar – 30. Juni 2021: 7%
  • ab 01. Juli 2021: 19%
  • Getränke
  • Zeitraum vom 01. Juli – 31. Dezember 2020: 16%
  • ab 01. Januar 2021: 19%