So werden Corona-Hilfen korrekt versteuert!

So werden Corona-Hilfen korrekt versteuert! 1024 683 BubolzBartsch

Die Corona-Pandemie bestimmt seit Anfang 2020 das Weltgeschehen. Aus wirtschaftlicher Sicht betrachtet hat das Covid-19-Virus massiven Schaden angerichtet – und tut es immer noch. Wiederkehrende Lockdowns sowie Einschränkungen im täglichen Leben stellen viele Unternehmen vor die größte Herausforderung ihrer Geschichte. Zahlreichen Unternehmen, Betrieben und Freiberuflern droht das betriebliche Ende, oder sie mussten bereits Insolvenz anmelden.

Kurzarbeit, vorübergehende Geschäftsschließungen, Ausfall der Schule – neben den massiven Restriktionen im Privatleben ist die wirtschaftliche Lage mit Ausnahme weniger Gewinner in eine deutliche Schieflage geraten.

Ein Ende der Pandemie ist aktuell kaum vorauszusagen. Die Entwicklung verschiedener Impfstoffe weckt zwar Hoffnungen, der Prozess der Impfung der Bevölkerung wird aber Monate, wenn nicht sogar Jahre dauern. Zeit, die viele Unternehmen, Betriebe und Selbstständige ohne finanzielle Unterstützung nicht mehr haben.

Um ihnen unter die Arme zu greifen und deren Existenz zu sichern, hat die Bundesregierung neben Steuerentlastungen für 2021 verschiedene Corona-Hilfsprogramme beschlossen. Die finanziellen Zuschüsse und Unterstützungsmaßnahmen sollen die Volkswirtschaft aufrechterhalten, Unternehmen und Selbstständige finanziell zumindest auf existenz-bewahrender Ebene absichern und die politische Stimmung im Land trotz massiver Einschränkungen im privaten und öffentlichen Leben so gut es geht stabilisieren.

Corona-Hilfen bewegen sich in unterschiedlichsten Leistungsbereichen, je nach Unternehmensgröße und Umsatzvolumen. Die finanzielle Unterstützung durch die Bundesregierung ist aber keine Zuwendung ohne Gegenleistung!

Doch wie werden Corona-Soforthilfen steuerlich behandelt? Greift die Umsatzsteuer oder die Einkommens- /Ertragssteuer? Auf was müssen Sie sich vorbereiten?

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Was ist ein Zuschuss und werden die Corona-Hilfen als Zuschuss steuerlich behandelt?

Die Definition von Zuschüssen folgt aus R 6.5 Abs. 1 EStR (2012):

Ein Zuschuss ist ein Vermögensvorteil, den ein Zuschussgeber zur Förderung eines – zumindest auch – in seinem Interesse liegenden Zwecks dem Zuschussempfänger zuwendet. Fehlt ein Eigeninteresse des Leistenden, liegt kein Zuschuss vor. In der Regel wird ein Zuschuss auch nicht vorliegen, wenn ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer Leistung des Zuschussempfängers feststellbar ist.

Wendet man diese allgemeingütige Definition nun auf die Corona-Hilfen an, ergibt sich daraus, dass es sich um Zuschüsse handelt.

Die haushaltsrechtliche Erlaubnis zur Ausgabe bestimmt allerdings nicht darüber, ob Zuwendungen aus öffentlichen Kassen echte Zuschüsse sind. Diese Entscheidung beruht ausschließlich auf dem Grund der Zahlung, nachzulesen im BFH Urteil vom 27.11.2008 – V R 8/07 sowie vom 18.12.2008 – V R 38/06.

Als echter Zuschuss wird meistens dann gesprochen, wenn Zahlungen wie die Corona-Hilfen auf der Grundlage des Haushaltsrechts in Verbindung mit den dazu erlassenen allgemeinen Nebenbestimmungen entschieden werden. Dies ist nachzulesen in Abschn. 10.2 Abs. 8 bis 10 UStAE.

Müssen die Corona-Hilfen versteuert werden?

Die als Zuschüsse gewerteten Corona-Hilfen sind für Unternehmen und Solo-Selbstständige nicht steuerfrei. Das liegt darin begründet, dass die Zuschüsse als Betriebseinnahme erfasst werden und somit steuerpflichtig sind. Damit beeinflussen die Corona-Soforthilfen direkt die Einkommenssteuer und bei juristischen Personen ebenfalls die Körperschaftssteuer.

Dadurch fließt ein erheblicher Anteil der finanziellen Unterstützung zurück an den Fiskus. Allerdings wirken sich die Corona-Hilfen erst auf das Steuerergebnis und damit die Steuererklärung aus dem Jahr 2020 aus.

Wird auch die Umsatzsteuer für Corona-Hilfen fällig?

Das BFH Urteil vom 13.11.1997 – V R 11/97 bestärkt § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, nach dem Lieferungen und sonstige Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, wenn diese durch ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens durchgeführt wurden. Allerdings muss § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG zufolge ein Leistungsaustausch vorhanden sein. Demnach muss die Leistung erbracht worden sein, um eine Gegenleistung zu erhalten.

Im Orientierungssatz des Urteils heißt es dazu: „Umsatzsteuerrechtlicher Leistungsaustausch:

Zahlungen, durch die lediglich eine aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen erwünschte Tätigkeit des Zahlungsempfängers gefördert werden soll, sind kein Entgelt für eine steuerbare Leistung. Leistungen im allgemeinen Interesse sind nicht automatisch nichtsteuerbar. Wird einem Unternehmer für seine Tätigkeit ein sogenannter Zuschuss gezahlt, ist für die Beantwortung der Frage, ob die Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung (Zuschuss) verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet, auf die Vereinbarungen des Leistenden mit dem Zahlenden abzustellen.

Dieser Leistungsaustausch trifft nicht auf die Corona-Hilfen zu, weswegen man von einem echten Zuschuss spricht. Der Staat erhält keine direkte, erkennbare Gegenleistung des Geförderten, sondern versucht dadurch vielmehr, die gesamtwirtschaftliche Lage in der Bundesrepublik positiv zu erhalten.
Unternehmen und Solo-Selbstständige sollen trotz negativer, wirtschaftlicher Auswirkungen der Corona-Pandemie ihre Tätigkeit weiter ausführen können. Das bedeutet auch, Corona-Hilfen werden nicht mit der Umsatzsteuer besteuert.

Infografik zum Thema Corona-Hilfen versteuern

Fakt: So müssen Corona-Hilfen versteuert werden

Corona-Hilfen gelten als Zuschüsse. Das bedeutet, sie werden als Betriebseinnahme gewertet und sind grundsätzlich einkommenssteuer- und körperschaftssteuerpflichtig. Die Umsatzsteuer hingegen wird nicht auf Corona-Hilfen erhoben, da diese laut Definition nur bei einem Leistungsaustausch, also Erbringung einer Leistung für eine eindeutige Gegenleistung, anfällt. Da der Staat mit den Corona-Hilfen aber nur eine liquiditätsfördernde und existenzsichernde Maßnahme gegenüber den Unternehmen erfüllt, ohne eine direkte Gegenleistung zu erhalten, findet kein eigentlicher Leistungsaustausch statt. Es soll lediglich die deutsche Volkswirtschaft und deren Unternehmen unterstützt und erhalten werden.